Inzwischen liegen die ersten Urteile aus der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Diese können – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.
Das Urteil nimmt zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):
- ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung (S. 6)
- Rechtmäßige Rechtsgrundlage (S. 7f.)
- Verbandsgebiet (S. 8)
- dingliche Mitgliedschaft (S. 9)
- Gewässereigenschaft (S. 9)
- Gewässer § 3 WHG
- Fließgewässer § 2 LWG NW
- Verbandsbeiträge (ab S. 8)
- keine Doppelveranlagung Erschwerer/Kommunalabgaben (S. 12)
- § 8 KAG (S. 12)
- Streifen von 1,50 m gemessen ab BOK
- Zulässigkeit typisierter Betrachtung (S. 13)
- Bestandsschutz von Hindernissen (S. 14)
- Beitragssatz
- annähernde Ermittlung der Kosten ausreichend
- Rechtmäßigkeit Beitragssatz 2016 (alte und neue Berechnung) (S. 15, 17 f) und Zulässigkeit des Unterhaltungsfaktors
- Formel aus den Veranlagungsregeln (S. 15, 17)
- konkrete Beitragsbemessung
- Bemessung nach Länge des Hindernisses (S. 16)
- Längenermittlung aus GIS (S. 16)
- Pflicht des Mitglieds, konkrete Fehler/notwendige Korrekturen mitzuteilen (S. 16)
- Berechnung Verwaltungskostenanteil (pro Bescheid / Verhältnismäßigkeit (S. 19)
Das Urteil nimmt zur Berechnung der Beitragssätze für das Jahr 2017 und darin insbesondere zum Verwaltungskostenbeitrag Stellung.
Verfasser: Dr. Dagmar Spona