10.10.2019: Erneut Beitragsveranlagung des Verbandes bestätigt

Inzwischen liegen insgesamt 3 weitere, die Beitragserhebung des Verbandes vollumfänglich bestätigende Urteile aus der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Diese können – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.

Dieses Urteil nimmt – unter anderem – zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammern angegeben):

  • Eigentum von Grundstücken, die im Kataster auf „Die Anlieger“ stehen (§ 3 Abs. 2 LWG NW) (S. 7)
  • Begriff der Böschungsoberkante (BOK) (S. 8)
  • Verfahren der Ermittlung der Böschungsoberkante im GIS (S. 8)
  • Baumkronen als Hindernisse i.S.d. Veranlagungsregeln (S. 9)
  • Ursache der Hindernisse irrelevant für Veranlagung (S. 10 und 16)
  • kein Beschluss der Beitragssätze durch Verbandsausschuss erforderlich (S. 15)

Dieses Urteil nimmt – unter anderem – zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):

  • Eigentum an Grundstücken, die im Kataster auf „Die Anlieger“ stehen (§ 3 Abs. 2 LWG NW) (S. 6)
  • zulässige Pauschalierung bei der Feststellung der Hindernisse und Erschwernisse (S. 7) und keine exakte Berechnung der Längen erforderlich (S. 10)
  • Höhe und Berechnung der Beitragssätze (S. 9 ff.)
  • Pauschales Bestreiten der Längen von Hindernissen oder des Bestands nicht ausreichend, da Erschwerer als Eigentümer jederzeit in der Lage ist, Hindernisse zu prüfen (S. 10)
  • Pflicht gem. § 36 der Satzung, dass Daten vom Mitglied übermittelt werden (S. 11)

Dieses Urteil ist eine Parallelentscheidung zum Urteil 5 K 10414/18, in dem keine weiteren, darüber hinausgehenden rechtlichen Punkte behandelt werden.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

16.09.2019: Weiteres klageabweisendes Urteil eingegangen

Inzwischen liegt ein weiteres, die Klage vollumfänglich abweisendes Urteil aus der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Dieses kann – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.

Das Urteil nimmt zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):

  • ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung (S. 4)
  • Rechtmäßige Rechtsgrundlage (S. 5 f.)
    • Verbandsgebiet (S. 5)
    • dingliche Mitgliedschaft (S. 7)
  • Gewässereigenschaft (S. 7 f.)
    • Gewässer § 3 WHG
    • Fließgewässer § 2 LWG NW
  • Verbandsbeiträge (ab S. 8)
    • keine Doppelveranlagung Erschwerer/Kommunalabgaben (S. 10)
    • Streifen von 1,50 m gemessen ab BOK Zulässigkeit typisierter Betrachtung (S. 11)
    • Bestandsschutz von Hindernissen (S. 11)
    • Beitragssatz annähernde Ermittlung der Kosten ausreichend (S. 12)
    • Rechtmäßigkeit Beitragssatz 2016 (alte und neue Berechnung) (S. 13 f.) und
    • Zulässigkeit des Unterhaltungsfaktors Formel aus den Veranlagungsregeln (S. 14)
  • Berechnung Verwaltungskostenanteil (pro Bescheid) (S. 15)
  • Verhältnismäßigkeit/Gleichbehandlung (S. 16)

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

22.11.2018: neu berechnete Beitragsparameter für 2017 online

Mit etwas Verspätung können Sie nun die neu berechneten Beitragsparameter für das Jahr 2017 als pdf-Datei herunterladen.

Neue Veranlagungsparameter 2017

Den Hintergrund für die Neuberechnung der Beitragssätze möchten wir Ihnen gerne erläutern:

Wenn Sie bereits für das Jahr 2016 einen Beitragsbescheid oder eine Anhörung erhalten haben, werden Sie feststellen, dass die Beitragssätze im Vergleich zum Vorjahr erheblich gestiegen sind. Dies hat folgenden Grund:

Gegen den Beitragsbescheid über Erschwernisse für das Jahr 2016 haben sich verschiedene Mitglieder durch Einlegung von Klagen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gewehrt. Das Gericht war der Auffassung, dass die, im Rahmen der Satzung und der Veranlagungsregeln zugunsten der Erschwerer sehr niedrig geschätzten Erschwerniskosten, deutlich näher an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtet werden müssen. Das betraf allerdings nicht die einzelnen Hindernisse, sondern die Gerätekosten, mit deren Hilfe die Beitragssätze berechnet wurden. Insbesondere die Reparaturkosten für die eingesetzten Geräte müssen an den tatsächlichen Ausgaben und nicht allein über die Abschreibungskosten ermittelt werden. Dies bedeutet ab dem Veranlagungsjahr 2017, dass der Verband alle Beitragssätze für Erschwernisse nach den Vorgaben des Gerichts berechnen musste, was sich in der Erhöhung der Beitragssätze niederschlägt.

Die Ausführungen des Gerichts werden auch dazu führen, dass mit von Jahr zu Jahr schwankenden Beitragssätzen zu rechnen ist, da die tatsächlichen Reparaturkosten nicht vorhergesagt werden können und auch die Anschaffung von neuen Geräten zu Beitragssprüngen sowohl nach oben als auch nach unten führen können.

Der Verband hätte dies den Mitgliedern gerne erspart, ist aber gehalten, um in Zukunft jederzeit rechtmäßige Bescheide zu erlassen, sich an die Vorgaben des Gerichts zu halten. Wir verweisen in diesem Zusammenhang daher nochmals auf die Seiten 10 bis 12 unserer Broschüre „Häufig gestellte Fragen (FAQ)“, auf denen beschrieben ist, wie Sie Erschwernisbeiträge reduzieren oder gänzlich entfallen lassen können. Die Broschüre steht auch – falls Sie diese aus der Veranlagung für das Jahr 2016 nicht mehr haben sollten – für Sie zum Download bereit.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona