FAQ

Häufige Fragen zum Wasser- und Bodenverband (FAQ)

Der Verband

Was ist ein Wasser- und Bodenverband?

Wer ist Mitglied im Verband?

Wer finanziert den Verband?

Wie wird man Mitglied im Verband?

Kann man seine Mitgliedschaft beenden?

Darf der Verband Ordnungsbescheide erlassen?

Für was ist der Verband zuständig?

Was ist das Verbandsgebiet?

Wo finde ich die Satzung?

Was ist der Unterschied zum Niersverband?

Wer kann mir Fragen beantworten?

Welchen Regelungen unterliegt der Verband?

Wo finde ich weitere Informationen über den Verband?

Veranlagung von Beiträgen

Wofür werden Beiträge erhoben?

Welche Beiträge gibt es?

Welche Kosten deckt der Grundstücksflächenbeitrag ab?

Auf welcher Datengrundlage werden die Bescheide erstellt?

Wie wird der Grundstücksflächenbeitrag berechnet?

Welche Kosten werden über die Erschwernisbeiträge abgedeckt?

Was sind Erschwernisse?

Warum sind Brücken, Durchlässe und Verrohrungen Erschwernisse?

Warum sind Bäume und Sträucher am Gewässer Erschwernisse?

Warum stellt auch die ackerbauliche und gartenbauliche Nutzung in einem 1,50 m Streifen ein Erschwernis dar?

Wie bestimmt sich die Höhe der Erschwernisbeiträge?

Habe ich Einfluss auf die Höhe der Erschwernisbeiträge?

Wie kann ich den Erschwernisbeitrag reduzieren oder entfallen lassen?

Ich mähe den Graben auf/vor meinem Grundstück selber: brauche ich dann weniger/keinen Beitrag mehr zahlen?

Was ist zu beachten, wenn ich Erschwernisse entfernen will?

Was kann ich tun, um meine Kosten für Erschwernisse zu senken, wenn ich aus rechtlichen oder Nutzungsgründen die Erschwernisse nicht beseitigen kann?

Besteht die Möglichkeit, das Eigentum an den Verband zu verkaufen?

Gibt es Besonderheiten, wenn eine öffentliche Straße über mein Grundstück verläuft?

Was muss ich tun, wenn ich einen Beitragsbescheid erhalten habe?

Welche Rechtsmittel habe ich?

Ich habe einen Bescheid erhalten, was kann/muss ich tun, wenn ich den Bescheid für rechtswidrig halte, weil …

a. … ich nicht mehr Eigentümer des Grundstücks bin, auf dem sich das Erschwernis befindet?

b. … ich zusammen mit weiteren Personen Eigentümer des Grundstücks bin?

c. … ich der Meinung bin, dass das Erschwernis falsch gemessen wurde?

d. … das Erschwernis zwischenzeitlich entfallen ist oder sich verringert hat?

e. … das Erschwernis noch vorhanden ist, aber im Laufe des Kalenderjahres, für das der Bescheid erhoben wurde, entfernt oder eingekürzt werden soll?

Warum habe ich bisher keinen Bescheid erhalten?

Was ist der Mindestbeitrag?

Welche Erschwernisse gibt es jetzt?

Wer wird veranlagt?

Warum erhalte ich einen Bescheid für ein Grundstück, bei dem ich nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen bin?

Wie verteilen sich Erschwernisbeiträge für Hindernisse oder Brücken und Durchlässe auf die Anliegereigentümer?

Wie wird das Erschwernis bei ackerbaulicher und gartenbaulicher Nutzung bemessen?

Gibt es Regelungen zu Säumnis, Vollstreckung, Mahnung?

Gewässerunterhaltung

Was wird von wem unterhalten?

Wer ist für welche Unterhaltungsmaßnahmen zuständig?

Wie wird unterhalten?

In welchem Umfang wird unterhalten?

Wie oft wird unterhalten?

Wie geht der Verband bei der Planung der Unterhaltungsmaßnahmen vor?

Welche Gesetze sind zu beachten?

Wer trägt die Kosten?

Welche Pflichten haben die Mitglieder/Eigentümer?

Müssen Unterhaltungsmaßnahmen angekündigt oder vereinbart werden?

Was passiert mit dem Schneidgut?

Was passiert mit Schlamm/Schneidgut aus der Sohle?

Was passiert mit Müll?

Wie erfolgt die Unterhaltung der Uferböschungen?

Wer ist für die Arbeiten auf der Uferböschung zuständig, die nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen?

Wem gehört das bei Holzungsmaßnahmen anfallende Holz?

Gewässerausbau

Was ist Gewässerausbau?

Welchen Zwecken dient Gewässerausbau?

Wer ist für Gewässerausbau zuständig?

Wer trägt die Kosten für den Gewässerausbau?

Welche Regeln sind zu beachten?

Werden Grundstückseigentümer beteiligt?

Anlagen an Gewässern

Was sind Anlagen an Gewässern?

Welche Regelungen für Anlagen an Gewässern gibt es?

Wer ist für die Instandhaltung von Anlagen am Gewässer zuständig?

Darf ich auf meinen Grundstück Anlagen errichten, wenn ich die Regelungen des § 36 WHG beachte?

Müssen für genehmigte Anlagen auch Erschwernisbeiträge gezahlt werden?

Darf man Gebäude am Gewässer errichten?

Was muss man tun, um einen Überfahrt über ein Gewässer zu bauen?

Darf ich eine Anlage am Gewässer einfach entfernen?

Darf man Bäume pflanzen oder fällen?

Darf ich Garten-/Grünabfälle am Gewässer ablagern?

Der Verband

pfeil-oben

Was ist ein Wasser- und Bodenverband?

Ein Wasser- und Bodenverband ist ein Verband auf Grundlage des Wasserverbandsgesetzes (WVG). Gem. § 2 Abs. 2 WVG dient der Verband dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er ist Selbstverwaltungskörperschaft und verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selber. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit Behörde i.S.d. Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW.

pfeil-oben

Wer ist Mitglied im Verband?

Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes können die in § 4 WVG aufgelisteten Personen bzw. Personengruppen sein. Wer konkret Mitglied ist, bestimmt der Verband durch seine Satzung. Beim Wasser- und Bodenverband sind gem. § 4 der Satzung Mitglied:

  • die im Verbandsgebiet ganz oder teilweise liegenden Städte und Gemeinden,
  • die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer),
  • die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der Grundstücke mit Anlagen, die aus der Durchführung der Verbandsaufgaben einen Vorteil haben oder zu erwarten haben oder denen der Verband die Pflicht zum Ausbau oder zur Unterhaltung ihrer Anlagen erleichtert oder abnimmt (Vorteilhabende),
  • die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Gewässerparzellen sowie der unmittelbar an die Gewässer oder Gewässerparzellen angrenzenden Grundstücke (Uferanlieger) und
  • der Niersverband.

pfeil-oben

Wer finanziert den Verband?

Die Tätigkeit des Verbandes wird teilweise von seinen Mitgliedern finanziert. Gem. § 28 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beiträge der Mitglieder werden durch Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) gegenüber seinen Mitgliedern festgesetzt. Daneben erhält der Verband Fördergelder vom Land für bestimmte wasserbauliche Maßnahmen, erzielt Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage, aus der Verwertung von Abfall (z.B. Schreddermaterial, Holzverkauf) und Erstattung von Aufwendungen für Arbeiten für Dritte.

pfeil-oben

Wie wird man Mitglied im Verband?

Man wird Mitglied im Verband, wenn man ein Grundstück erwirbt, das die dingliche Mitgliedschaft im Verband vermittelt, weil es sich um ein Uferanliegergrundstück handelt und/oder sich dort ein Erschwernis befindet. Die Kommunen sind durch Beiziehung durch die Aufsichtsbehörde Mitglied geworden.

pfeil-oben

Kann man seine Mitgliedschaft beenden?

Man kann die Mitgliedschaft im Verband nicht, wie z.B. bei einem Verein, durch Austrittserklärung oder Kündigung beenden. Die Mitgliedschaft ist eine Zwangsmitgliedschaft und gewährleistet, dass wichtige Aufgaben zugunsten der Allgemeinheit und der Mitglieder, die nur gemeinsam bewältigt werden können, erfüllt werden können. Daher kann die Mitgliedschaft nur in den gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Fällen beendet werden. Danach entfällt die dingliche Mitgliedschaft der Erschwerer und Uferanlieger durch Verlust des Eigentums an dem die Mitgliedschaft begründenden Grundstück. Verkauft also jemand sein Uferanliegergrundstück, so verliert er damit auch die Mitgliedschaft als Uferanlieger und Erschwerer. Er bleibt allerdings Mitglied, wenn er noch weitere Grundstücke hat, die seine dingliche Mitgliedschaft begründen. In bestimmten Fällen kann ein Mitglied auch die Aufhebung seiner Mitgliedschaft gem. § 24 WVG beantragen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vorteil aus der Durchführung von Verbandsaufgaben entfallen ist. Darüber entscheiden in einem vorgegebenen Verfahren der Vorstand und die Aufsichtsbehörde des Verbandes. Dies ist jedoch für im Verbandsgebiet liegende Grundstücke nicht denkbar.

pfeil-oben

Darf der Verband Ordnungsbescheide erlassen?

Ja. Gem. § 68 WVG i.V.m. § 38 der Satzung kann der Vorstand gegenüber Verbandsmitgliedern und Nutzungsberechtigten Anordnungen erlassen. Dies erfolgt in Form von Verwaltungsakten und bedarf einer Rechtsgrundlage. Bisher hat der Verband davon keinen Gebrauch gemacht und machen müssen.

pfeil-oben

Für was ist der Verband zuständig?

Der Verband ist innerhalb seines Verbandsgebietes für die Erfüllung seiner Aufgaben zuständig. § 2 WVG regelt die zulässigen Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes. Aus diesen Aufgaben kann der Verband durch 2/3-Beschluss seines Ausschusses Aufgaben wählen und in seiner Satzung festlegen. Der Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers hat in § 3 seiner Satzung seine Aufgaben festgeschrieben. Dies sind:

  • der Ausbau einschließlich des naturnahen Rückbaus und die Unterhaltung der oberirdisch fließenden Gewässer, jeweils auch zum Zwecke des Hochwasserschutzes,
  • die Regelung des Wasserabflusses einschließlich des Ausgleichs der Wasserführung und der Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdisch fließenden Gewässer,
  • die technischen Maßnahmen zur Bewirtschaftung der oberirdisch fließenden Gewässer,
  • den Ausbau und die Unterhaltung der Entwässerungsgräben zur Flächenentwässerung
  • die Abfallentsorgung (Einsammeln, Befördern, Verwerten und Beseitigen des Abfallgutes) im Zusammenhang mit der Durchführung der Verbandsaufgaben.

Gem. § 3 seiner Satzung kann der Verband durch Mehrheitsbeschluss des Verbandsausschusses die folgenden weiteren Aufgaben übernehmen:

  • den Bau und die Unterhaltung von Anlagen in, an oder über oberirdisch fließenden Gewässern zu wasserwirtschaftlichen Zwecken, ausgenommen Anlagen von Versorgungs- und Verkehrsträgern,
  • den Bau, Ausbau und die Unterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Wege einschließlich der zugehörigen Brückenbauwerke.

Der Verband kann darüber hinaus Aufträge übernehmen, die zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

pfeil-oben

Was ist das Verbandsgebiet?

Das Verbandsgebiet ist gem. § 2 der Satzung das oberirdische Einzugsgebiet der Niers ab der Einmündung des Triethbaches bis zur Gemeindegrenze Wachtendonk-Straelen (km 3.600 des Niersabschnittes Eisenbahnbrücke Mönchengladbach/Korschenbroich-Süchteln bis km 11.250 des Niersabschnittes Grefrath-Holtheyde). Das Verbandsgebiet ergibt sich im Einzelnen aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1:20.000 oder größer, die am Sitz des Verbandes zur Einsichtnahme ausliegt. Einen Überblick über das Verbandsgebiet finden Sie  auch in der Rubrik „Verband/Verbandsgebiet“.

pfeil-oben

Wo finde ich die Satzung?

Die Satzung wird, nachdem sie in einem in Satzung und Gesetz festgelegten Verfahren vom Ausschuss beschlossen wurde, von der Aufsichtsbehörde (Der Landrat des Kreises Viersen als untere staatliche Verwaltungsbehörde) genehmigt und von diesem in einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren bekannt gemacht. Sie finden die jeweils gültige Satzung auf der Webseite in der Rubrik „Infocenter“.

pfeil-oben

Was ist der Unterschied zum Niersverband?

Der Wasser- und Bodenverband ist nicht identisch oder teilidentisch mit dem Niersverband. Der Niersverband ist kein Verband nach WVG, sondern ein sondergesetzlicher Verband. Er hat seine Rechtsgrundlage im Niersverbandsgesetz und nimmt andere Aufgaben wahr, als der Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers. Beide Verbände sind eigene, voneinander unabhängige Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Verbandsgebiete sich überlagern. Der Niersverband ist u.a. neben der Unterhaltung der Niers auch für den Betrieb von verschiedenen Kläranlagen zuständig. Näheres können Sie der Webseite des Niersverbandes (www.niersverband.de) entnehmen.

pfeil-oben

Wer kann mir Fragen beantworten?

Gerne können Sie sich mit Fragen an die zuständigen Mitarbeiter des Verbandes wenden. Deren Telefonnummern und E-Mail-Adressen finden Sie in der Rubrik „Der Verband/Mitarbeiter“.

pfeil-oben

Welchen Regelungen unterliegt der Verband?

Der Verband ist – wie jede Körperschaft des öffentlichen Rechts – an alle geltenden Gesetze gebunden. Für die Organisation und Aufgabenerfüllung sind aber einige Gesetze und rechtliche Regelungen besonders wichtig. Dazu gehören:

pfeil-oben

Wo finde ich weitere Informationen über den Verband?

Die Webseite des Verbandes hält eine Reihe von Informationen bereit. Insbesondere im Bereich „Infocenter“ können Sie Broschüren, Übersichten, Organigramme aber auch diese FAQ-Liste als pdf-Datei herunterladen.

pfeil-oben

Veranlagung von Beiträgen

pfeil-oben

Wofür werden Beiträge erhoben?

Der Verband finanziert sich teilweise aus Mitgliedsbeiträgen. Die Mitgliedsbeiträge decken die Kosten der Verbandstätigkeit. Mit den Beiträgen der Erschwerer werden die Kosten gedeckt, die durch die Erschwernisse verursacht werden.

pfeil-oben

Welche Beiträge gibt es?

Es gibt die Grundstücksflächenbeiträge, die stellvertretend für die Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet, allein von den kommunalen Mitgliedern getragen werden und die Erschwernisbeiträge der Erschwerer, die von diesen direkt an den Verband zu entrichten sind.

pfeil-oben

Welche Kosten deckt der Grundstücksflächenbeitrag ab?

Über den Grundstücksflächenbeitrag werden die Ausgaben gedeckt, die nach Abzug von allen übrigen Einnahmequellen, einschließlich der Erschwernisbeiträge noch gedeckt werden müssen. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: (Gesamtausgaben des Verbandes) – (Sonstige Einnahmen) – (Erschwernisbeiträge) = über den Grundstücksflächenbeitrag zu finanzierende Ausgaben.

pfeil-oben

Auf welcher Datengrundlage werden die Bescheide erstellt?

Für die Berechnung der Beiträge werden jährlich die Katasterdaten (ALKIS-Daten) von den zum Verbandsgebiet gehörenden Kreisen und kreisfreien Städte zur Verfügung gestellt. Zudem werden in regelmäßigen Abständen, die aktuellen Luftbilder von der zuständigen Bezirksregierung zur Verfügung gestellt. Daraus werden die Beiträge errechnet. Insbesondere bei den Erschwernisbeiträgen werden aber auch Veränderungen durch Mitteilungen von Mitgliedern oder eigene Wahrnehmung (z.B. Zaun, Brücke, Durchlass wurden entfernt, errichtet oder erweitert) berücksichtigt. Die Beitragsbescheide beruhen immer auf den vor der Beitragsbescheidversendung erhaltenen Datengrundlagen. Die zur Berechnung der Beiträge nach den in den Veranlagungsregeln vorgesehenen Formeln notwendigen Beitragsparameter werden jährlich neu ermittelt. Sie werden fortlaufend auf der Webseite in der Rubrik „Finanzierung“ und im „Infocenter“ veröffentlicht.

pfeil-oben

Wie wird der Grundstücksflächenbeitrag berechnet?

Der Grundstücksflächenbeitrag hängt von der Katasterfläche der Grundstücke in m² und einem Faktor ab, der wiederum von der im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Nutzungsart des Grundstücks abhängig ist. Damit wird mittelbar der Versiegelungsgrad der Fläche erfasst. Vom Versiegelungsgrad ist mittelbar der Vorteil des Grundstückseigentümers von der Verbandstätigkeit abhängig. Die Berechnung erfolgt automatisiert über ein Programm, das die Nutzungsarten und die Flächen aus den Katasterdaten ausliest.

pfeil-oben

Welche Kosten werden über die Erschwernisbeiträge abgedeckt?

Mit den Erschwernisbeiträgen werden die Mehrkosten solidarisch gedeckt, die durch die Erschwernisse verursacht werden.

pfeil-oben

Was sind Erschwernisse?

Als Erschwernis gilt alles, was die Unterhaltung der Gewässer über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschwert. Das sind nach der seit dem 1.1.2016 geltenden Satzung insbesondere:

  • Mauern, Zäune und Hecken
  • ackerbauliche und gartenbauliche Nutzungen
  • Gebäude, Gebäudebestandteile
  • Masten, Pfähle und Schilder
  • Bäume, Baumkronen, Baumstubben, Sträucher
  • Stege, Gerüste, Tränken
  • Einleitstellen, Einleitbauwerke
  • Abgrabungen, Aufschüttungen

jeweils innerhalb eines Abstandes von 1,50 m gemessen ab Böschungsoberkante des Gewässers. Außerdem gehören im Gewässer insbesondere dazu:

  • Brücken
  • Durchlässe
  • Rohrleitungen

pfeil-oben

Warum sind Brücken, Durchlässe und Verrohrungen Erschwernisse?

Offene Gräben werden mit hochtechnisierten Böschungsmähgeräten gemäht. Die Kosten dieser Unterhaltung sind relativ gering. An Brücken, Durchlässen und Verrohrungen muss dieser Vorgang unterbrochen werden. Mit kleineren und damit in der Anwendung teureren Geräten oder von Hand müssen die Anschlüsse an die Böschungen geschnitten werden, um einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten. Außerdem müssen Durchlässe gespült werden, um Ablagerungen von Schlamm zu entfernen und Verstopfungen, die zu Überschwemmungen führen können, zu beseitigen. Dadurch ist ein Mehraufwand erforderlich, den die Erschwerer solidarisch über den Erschwernisbeitrag zu tragen haben. Die Höhe des zu entrichtenden Beitrags ist für alle Brücken und Durchlässe gleich, unabhängig davon, wie oft ein Graben geschnitten oder der Durchlass gespült wird.

Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „Brü-cke/Durchlass“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „Brü-cke/Durchlass“ parallel zur Gewässerachse.

pfeil-oben

Warum sind Bäume und Sträucher am Gewässer Erschwernisse?

Um die Böschungen von offenen Gräben mit Großgeräten kostengünstig schneiden zu können und den Sohlbewuchs zu schneiden, ist eine Mindestbreite freier Fläche von 1,50 m ab Böschungsoberkante erforderlich. Wird diese Breite unterschritten, weil dort Bäume, Sträucher oder andere Hindernisse stehen, muss die Böschungsmahd und der Sohlschnitt von Hand oder mit kleineren, im Betrieb teureren Geräten durchgeführt werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten haben die Erschwerer solidarisch zu tragen.

pfeil-oben

Warum stellt auch die ackerbauliche und gartenbauliche Nutzung in einem 1,50 m Streifen ein Erschwernis dar?

Grundsätzlich müssen die Mitglieder und Uferanlieger das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke zum Zwecke der Gewässerunterhaltung dulden. Dies bedeutet, dass die Verbandsmitarbeiter auch bestellte Felder überfahren dürften. Damit würden sie allerdings den Ernteertrag reduzieren. Dies ist natürlich nicht gewollt. Daher werden bei der Gewässerunterhaltung bestellte Ackerflächen nicht überfahren. Um dann aber die Unterhaltung der Gewässer sicherstellen zu können, ist eine erneute Anfahrt zu einem Zeitpunkt erforderlich, an dem die Flächen abgeerntet sind. Auch dadurch entstehen Mehrkosten, die über den Erschwernisbeitrag solidarisch gedeckt werden.

Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „ackerbauliche Nutzung“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „ackerbauliche Nutzung“ parallel zur Gewässerachse.

pfeil-oben

Wie bestimmt sich die Höhe der Erschwernisbeiträge?

Die Konkretisierung des Umlageverfahrens, die Maßstäbe zur Ermittlung der Verbandsbeiträge sowie die Höhe der jeweiligen Bemessungssätze folgen aus den Veranlagungsregeln. Diese enthalten Formeln, nach denen sich die Beiträge berechnen. Maßgebend ist die Länge des Erschwernisses parallel zur Gewässerachse in Metern. Diese wird – soweit nicht konkretere Daten aus einer Vermessung vorliegen – aus den Luftbildern abgegriffen. Dabei wird immer die längste erkennbare Ausdehnung erfasst, bei einem Baum beispielsweise der Kronendurchmesser parallel zur Gewässerachse.

Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „Brü-cke/Durchlass“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „Brü-cke/Durchlass“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge eines Hindernisses, hier ein Zaun, parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge eines Hindernisses, hier ein Zaun, parallel zur Gewässerachse.

pfeil-oben

Habe ich Einfluss auf die Höhe der Erschwernisbeiträge?

Ja, indem Sie auf Ihren eigenen Grundstücken in bestimmten Grenzen entscheiden können, ob Sie vorhandene Erschwernisse dort belassen wollen oder nicht. Sie vermeiden zu hohe Beiträge auch, indem Sie uns den Entfall eines Erschwernisses unverzüglich mitteilen. Soweit der Erschwernisbescheid noch nicht erlassen ist, werden wir dies bei der Bescheiderstellung berücksichtigen.

pfeil-oben

Wie kann ich den Erschwernisbeitrag reduzieren oder entfallen lassen?

Sie können Ihren Erschwernisbeitrag dadurch verringern oder entfallen lassen, indem Sie die Anzahl der Erschwernisse reduzieren oder ganz entfernen, z.B. Durchlässe, Brücken, Bäume, Sträucher, Zäune und bauliche Anlagen auf Ihren Grundstücken entfernen oder deren Länge längs der Gewässerachse verkürzen. Der Verband ist hierbei beratend und technisch behilflich. Gem. § 22 LWG NW bedarf die Entfernung jedoch der Genehmigung der zuständigen unteren Wasserbehörde. Der Verband kann für die Mitglieder die Entfernung vorhandener Erschwernisse übernehmen, soweit die entsprechenden erforderlichen Genehmigungen sowie die Einverständniserklärung des Eigentümers vorliegen. Das dazu erforderliche Formular ist in der Rubrik „Infocenter“ verfügbar oder kann telefonisch oder per E-Mail angefordert werden.

pfeil-oben

Ich mähe den Graben auf/vor meinem Grundstück selber: brauche ich dann weniger/keinen Beitrag mehr zahlen?

Nein. Verbandsbeiträge können nur als Geldbeiträge geleistet werden. Die Übernahme von Unterhaltungsarbeiten wäre allenfalls als Sachbeitrag denkbar, der von der Satzung ausgeschlossen ist. Die Gewässerunterhaltung gem. § 62 Abs. 3 LWG NW ist ausschließlich Aufgabe der für die Gewässerunterhaltung zuständigen Wasserverbände. Die Anlieger sind daher nicht befugt, die Gewässerunterhaltung, zu der auch die Böschungsmahd gehört, selber durchzuführen.

pfeil-oben

Was ist zu beachten, wenn ich Erschwernisse entfernen will?

Auch wenn sich die Erschwernisse (z.B. Bäume, Sträucher, Zäune, Durchlässe) auf Ihrem Grundstück befinden, kann es sein, dass Sie nicht befugt sind, diese zu entfernen. Dem können baurechtliche, landschaftsschutzrechtliche, straßen- und wegerechtliche oder privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Soweit es sich dabei um Anlagen an Gewässern i.S.d. § 36 WHG handelt, was in der Regel der Fall ist, benötigen Sie gem. § 22 LWG NW zudem eine Genehmigung. Ist ein Durchlass oder eine Brücke erforderlich, damit eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße über den Graben/das Gewässer verlaufen kann, dürfen Sie diese Brücke oder den Durchlass nicht einfach entfernen (lassen). Gleiches gilt, wenn ein Wegerecht auf ihrem Grundstück eingetragen ist oder ein Gebäude errichtet ist, für das eine Baugenehmigung erforderlich ist. In diesem Fall wäre auch für den Abriss eine Baugenehmigung erforderlich. Auch in diesen Fällen berät der Verband Sie im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung gerne.

pfeil-oben

Was kann ich tun, um meine Kosten für Erschwernisse zu senken, wenn ich aus rechtlichen oder Nutzungsgründen die Erschwernisse nicht beseitigen kann?

Sie können versuchen, die Kosten an diejenigen weiterzugeben, die die Vorteile aus dem Erschwernis haben. Wenn z.B. ein Durchlass auf Ihrem Grundstück erforderlich ist, damit der Bewirtschafter oder Eigentümer des angrenzenden Flurstücks sein Land bewirtschaften oder sein Grundstück erreichen kann, können Sie mit diesem vertraglich regeln, dass er die Kosten für das Erschwernis übernimmt. Haben Sie die Fläche mit dem Erschwernis oder die vorteilhabende Fläche verpachtet, können Sie die Kosten über eine Erhöhung der Pacht decken. Dies ändert aber nichts daran, dass Sie dem Verband gegenüber beitragspflichtig bleiben. Natürlich können Sie das Grundstück auch an den Nutzer verkaufen. Dann ist für das Jahr nach dem Eigentumsübergang der neue Eigentümer dem Verband gegenüber beitragspflichtig.

pfeil-oben

Besteht die Möglichkeit, das Eigentum an den Verband zu verkaufen?

Grundsätzlich kauft auch der Verband sowohl Gewässerparzellen als auch Anliegerflächen (auch Teile von Flurstücken), um dort z.B. Gewässerausbaumaßnahmen durchzuführen. Wenn Sie also das Grundstück mit dem Erschwernis verkaufen wollen, können Sie gerne auch bei uns anfragen.

pfeil-oben

Gibt es Besonderheiten, wenn eine öffentliche Straße über mein Grundstück verläuft?

Handelt es sich bei dem Erschwernis um einen Durchlass oder eine Brücke, über die eine für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmete Straße verläuft, hat die Kosten dafür gem. § 11 Abs. 5 Straßen- und Wegegesetz NW der Straßenbaulastträger zu tragen. Wer Straßenbaulastträger ist, richtet sich danach, um was für eine Straße es sich handelt. Für Autobahnen und Bundesstraßen ist der Bund und im Auftrag für diesen der Landesbetrieb Straßen NRW zuständig. Für Landstraßen ist ebenfalls der Landesbetrieb Straßen NRW zuständig. Kreisstraßen werden vom jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt unterhalten. Alle übrigen Straßen und Wege, soweit sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, werden von der Kommune (Stadt oder Gemeinde) unterhalten. Auch in diesen Fällen bleiben Sie als Eigentümer gegenüber dem Verband beitragspflichtig. Sie können aber mit dem Straßenbaulastträger eine Erstattungsvereinbarung treffen.

pfeil-oben

Was muss ich tun, wenn ich einen Beitragsbescheid erhalten habe?

Grundsätzlich sollten Sie den Bescheid prüfen und unabhängig davon, ob Sie zu dem Ergebnis kommen, dass er richtig ist, bezahlen. Andernfalls drohen Mahngebühren und Vollstreckungskosten. Die Prüfung sollte zeitnah nach Erhalt des Bescheides passieren, damit Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat noch Zeit haben, ggfls. erforderliche Rechtsmittel einzulegen. Der Beitrag muss auch dann zunächst bezahlt werden, wenn der Bescheid unrichtig war und Sie ein zulässiges Rechtsmittel fristgerecht einlegen.

pfeil-oben

Welche Rechtsmittel habe ich?

Der Bescheid enthält eine Belehrung über die möglichen Rechtsmittel. Durch das Bürokratieabbaugesetz wurde in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung das vorgerichtliche Widerspruchsverfahren abgeschafft. Damit müssen Sie, damit ein Bescheid nicht rechtskräftig wird, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Da dies für Sie und für den Verband zu Mehrkosten führen wird, raten wir dazu, dass Sie sich sehr kurzfristig nach Erhalt des Bescheides und innerhalb der Rechtsmittelfrist mit uns in Verbindung setzen und uns die Gründe, weshalb Sie den Bescheid für rechtswidrig erachten unter Beifügung von Unterlagen mitteilen. Sollten wir nach überschlägiger Prüfung Hinweise darauf haben, dass der Bescheid tatsächlich rechtswidrig ist, würden wir diesen aufheben, um uns und Ihnen ausreichend Zeit für eine ggfls. erforderliche vertiefende Prüfung zu verschaffen. Dieses verhindert überflüssige, kostenträchtige Rechtsstreite.

pfeil-oben

Ich habe einen Bescheid erhalten, was kann/muss ich tun, wenn ich den Bescheid für rechtswidrig halte, weil …

a. … ich nicht mehr Eigentümer des Grundstücks bin, auf dem sich das Erschwernis befindet?

Gem. § 36 der Satzung ist ein Eigentumswechsel erst im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen und auch nur ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung dem Verband bekannt gemacht wurde. In diesem Fall legen Sie uns bitte einen Nachweis über den Eigentumswechsel vor. Wir werden den Eigentumswechsel dann im folgenden Beitragsjahr bei der Beitragsbemessung berücksichtigen. Oft haben Sie aber noch die Möglichkeit, sich zur Kostenerstattung an den neuen Eigentümer zu wenden, wenn im notariellen Kaufvertrag entsprechende Regelungen getroffen wurden.

b. … ich zusammen mit weiteren Personen Eigentümer des Grundstücks bin?

In diesem Fall ist der Bescheid nicht rechtswidrig. Setzen Sie sich bitte mit den übrigen Miteigentümern in Verbindung und klären, wie Sie die Beiträge intern verteilen wollen und ob in Zukunft ein anderer Miteigentümer den Bescheid erhalten soll. Letzteres teilen Sie uns bitte mit. Wir werden den Bescheid zukünftig dem anderen Miteigentümer zustellen. In diesem Fall ist der Bescheid jedoch nicht rechtswidrig, da der Verband einen von mehreren Beitragspflichtigen zur vollen Beitragszahlung heranziehen kann, da eine Gesamtschuld besteht.

c. … ich der Meinung bin, dass das Erschwernis falsch gemessen wurde?

Setzen Sie sich dann bitte mit uns in Verbindung. Wir werden das Erschwernis bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte neu vermessen und den Bescheid ggfls. korrigieren.

d. … das Erschwernis zwischenzeitlich entfallen ist oder sich verringert hat?

Da gem. § 36 der Satzung die Mitglieder verpflichtet sind, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben rechtzeitig und vollständig zu machen und Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen unverzüglich mitzuteilen, wäre der Bescheid rechtmäßig, solange uns die Veränderung nicht mitgeteilt wurde. Die Veränderung wird dann für den nächsten Bescheid berücksichtigt.

e. … das Erschwernis noch vorhanden ist, aber im Laufe des Kalenderjahres, für das der Bescheid erhoben wurde, entfernt oder eingekürzt werden soll?

In diesem Fall ist der Bescheid rechtmäßig. Bitte teilen Sie uns den Entfall unverzüglich nach Entfernung oder Veränderung des Erschwernisses unter Angabe des Flurstücks mit, damit wir dies bei der nächsten Beitragsveranlagung berücksichtigen können.

pfeil-oben

Warum habe ich bisher keinen Bescheid erhalten?

Dies kann mehrere Gründe haben.
a. Bis zum 31.12.2015 gab es eine Bagatellgrenze von 25,- €. Beiträge, die darunter lagen, wurden zu Lasten der übrigen Mitglieder nicht erhoben. Das führte dazu, dass niedrige Beiträge entfielen und die dadurch fehlenden Einnahmen auf die kommunalen Mitglieder über den Grundstücksflächenbeitrag verteilt wurden. Die Kommunen tragen allerdings bereits jetzt die Hauptbeitragslast, indem sie den Grundstücksflächenbeitrag anstelle der jeweiligen Eigentümer übernehmen. Der Wegfall der Bagatellgrenze führt zu einer verursachergerechten Verteilung der Kosten.
b. Ihr Erschwernis war bisher nicht erfasst und ist erst im Rahmen der Aktualisierung unserer Veranlagungsdaten aufgefallen.

pfeil-oben

Was ist der Mindestbeitrag?

Im Bereich der Flächenbeiträge sind die Kosten für die Bescheiderstellung nicht in die Formel eingerechnet. Damit hier die Kosten der Beitragsbescheiderstellung gedeckt werden, wurde ein Mindestbeitrag eingeführt, der erhoben wird, wenn die Beitragsveranlagung diesen Betrag unterschreitet. Der Mindestbeitrag wird nur für die kommunalen Mitglieder erhoben.

pfeil-oben

Welche Erschwernisse gibt es jetzt?

Nach der seit dem 1.1.2016 geltenden Satzung sind Erschwernisse insbesondere:

  • Mauern, Zäune und Hecken
  • ackerbauliche und gartenbauliche Nutzungen
  • Gebäude, Gebäudebestandteile
  • Masten, Pfähle und Schilder
  • Bäume, Baumkronen, Baumstubben, Sträucher
  • Stege, Gerüste, Tränken
  • Einleitstellen, Einleitbauwerke
  • Abgrabungen, Aufschüttungen

jeweils innerhalb eines Abstandes von 1,50 m gemessen ab Böschungsoberkante.

Hinzu kommen in Gewässern insbesondere:

  • Brücken
  • Durchlässe
  • Rohrleitungen

pfeil-oben

Wer wird veranlagt?

Nach den Veranlagungsregeln werden ausschließlich die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich die Erschwernisse befinden und nicht die Vorteilhabenden veranlagt. Diese müssen sich ggfls. mit den Vorteilhabenden abstimmen, ob diese einen Teil oder alle Kosten übernehmen, um das Erschwernis weiter nutzen zu können.

pfeil-oben

Warum erhalte ich einen Bescheid für ein Grundstück, bei dem ich nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen bin?

Dies kann zwei Ursachen haben. Entweder ist das Grundbuch unrichtig geworden, weil Sie z.B. Erbe der dort eingetragenen Person sind. Damit haben Sie außerhalb des Grundbuchs wirksam Eigentum erworben und werden als Eigentümer veranlagt.
Weitaus häufiger wird allerdings der Fall sein, dass Ihnen ein Grundstück gehört, das an ein Grundstück angrenzt, auf dem ein Gewässer verläuft. Für solche Grundstücke müssen nach §§ 3 ff. LWG NW keine eigenen Grundbuchblätter angelegt und keine Eigentümer eingetragen werden. Das Eigentum richtet sich vielmehr nach den Regelung der §§ 3 ff. LWG NW. Die folgende Abbildung verdeutlicht die Eigentumsverhältnisse.

Eigentum an "Anliegergrundstücken"

Beispielsweise gehört der Evang. Kirchengemeinde als Eigentümer des Flurstücks 6 auch die in gleicher Farbe eingefärbte Fläche auf dem Flurstück 7. Auch das Eigentum der sich auf dem Flurstück 7 befindlichen Anlage ver-teilt sich innerhalb dieser festzustellenden Grenzen.

pfeil-oben

Wie verteilen sich Erschwernisbeiträge für Hindernisse oder Brücken und Durchlässe auf die Anliegereigentümer?

Zur korrekten Beitragsveranlagung werden zunächst die Eigentumsgrenzen auf dem Grundstück ermittelt und davon ausgehend die anteilige Länge des Hindernisses bestimmt, die auf den einzelnen, einem Anliegergrundstück zugehörenden Flächen liegt. Bei Brücken und Durchlässen, die immer in der Mitte des Gewässers liegen, wird die Gesamtlänge zu-nächst auf beide Seiten des Gewässers aufgeteilt.
Das Eigentum an dem in der Abbildung dargestellten Durchlass verteilt sich danach auf 5 Parteien:
 2,85 % Eigentümer des Flurstücks nördlich des Flurstücks 1
 42,15 % Eigentümer des Flurstücks 1
 5 % Eigentümer des Flurstücks 2
 16 % Eigentümer des Flurstücks 4
 34 % Eigentümer des Flurstücks 5

Der Anteil am Beitrag wird nach den anteiligen Längen parallel zur Gewässerachse verteilt. Dies wird erreicht, indem die Gesamtlänge des Durchlasses zunächst hälftig geteilt wird. Von dieser hälftigen Länge werden dann pro Seite die Teillängen der einzelnen Anliegergrundstücke ermittelt.  In dem in der Abbildung dargestellten Fall, würde sich der Erschwernisbeitrag für den Durchlass wie folgt verteilen:

  • 50 % des Gesamtbeitrages verteilt sich über die hälftige Länge des Durchlasses auf die Teileigentümer links der Mittellinie des Gewässers.
    • ca. 5,7 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 2,85 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks nördlich des Flurstücks 1 (nicht farblich dargestellt)
    • ca. 84,3 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 42,15 % der Gesamt-länge) entfällt auf die Eigentümer des Flurstücks 1 (Peter Schmitz/Anneliese Schmitz) (hellgrün)
    • ca. 10 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 5 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks 2 (Dieter Müller) (hellgelb)
  • 50 % des Gesamtbeitrages verteilt sich über die hälftige Länge des Durchlasses auf die Teileigentümer rechts der Mittellinie des Gewässers
    • ca. 32 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 16 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks 4 (Stadt Neustadt) (weiß)
    • ca. 68 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 34 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks 5 (Susanne Wagner) (rosa)

pfeil-oben

Wie wird das Erschwernis bei ackerbaulicher und gartenbaulicher Nutzung bemessen?

Hier wird für die Höhe des Beitrages nur der Aufwand der erforderlichen erneuten Anfahrt zugrunde gelegt, so dass die Erschwernisbeiträge geringer sind.

pfeil-oben

Gibt es Regelungen zu Säumnis, Vollstreckung, Mahnung?

Die Veranlagungsregeln sehen vor, nach Ablauf welcher Zeit Säumnis- und Mahngebühren anfallen und die Vollstreckung eingeleitet wird. Das Verfahren ist automatisiert, so dass zeitlich kaum Spielräume verbleiben. Um Mehrkosten zu vermeiden, sei den Mitgliedern daher geraten, die Beitragsbescheide pünktlich zu begleichen.

pfeil-oben

Gewässerunterhaltung

Eine Aufgabe des Verbandes ist die Unterhaltung der fließenden Gewässer. Die Unterhaltung der Gewässer ist ein Teil der gesamten Gewässerbewirtschaftung, die in ihren Grundzügen im WHG geregelt und im LWG NW näher konkretisiert wird.

pfeil-oben

Was wird von wem unterhalten?

Unterhalten werden die fließenden Gewässer gem. § 62 Abs. 3 LWG NW von den dafür zuständigen Wasser- und Bodenverbänden. Was unterhalten wird, richtet sich nach den zu beachtenden Regelungen. Gewässerunterhaltung ist in § 39 WHG i.V.m. § 61 LWG NW legal definiert. Danach erstreckt sich die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers auf das Gewässerbett und seine Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.

pfeil-oben

Wer ist für welche Unterhaltungsmaßnahmen zuständig?

Die gesamte Unterhaltung ist Aufgabe des Verbandes. An einem Gewässer(abschnitt) ist immer nur ein Unterhaltungspflichtiger zuständig. Allerdings müssen die Unterhaltungspflichtigen die Arbeiten nicht zwingend durch eigenes Personal durchführen, sondern können auch Dritte mit allen oder Teilen von Unterhaltungsarbeiten beauftragen. Der Wasser- und Bodenverband führt alle Unterhaltungsmaßnahmen jedoch komplett selber durch.

pfeil-oben

Wie wird unterhalten?

Die Unterhaltung umfasst die Ufer, die Sohle und die Anlagen am Gewässer. Dazu werden insbesondere

  • Böschungen geschnitten sowie
  • Holzungsarbeiten auf den Böschungen,
  • Sohlschneidungen,
  • Entschlammungen der Sohle,
  • Spülungen von Durchlässen,
  • Böschungssicherungen und
  • Uferabflachungen

durchgeführt.

pfeil-oben

In welchem Umfang wird unterhalten?

Die Unterhaltung unterliegt den durch die EG-Wasserrahmenrichtlinie eingeführten Bewirtschaftungszielen. Diese sind in § 27 ff. WHG in deutsches Recht umgesetzt worden. Danach sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dies muss bis Ende 2027 erreicht sein. Die Gewässerunterhaltung muss sich auch an diesen Zielen orientieren und darf zu keiner Verschlechterung führen. Zur Konkretisierung dieser neuen ökologischen Anforderungen an die Unterhaltung hat das Land NRW eine Richtlinie (Blaue Richtlinie) erlassen, die eine rechtskonforme Unterhaltung beschreibt. Im Einzelfall unterliegt die Unterhaltung aber einer Abwägung verschiedener wasserwirtschaftlicher Belange.

pfeil-oben

Wie oft wird unterhalten?

Da eine übermäßige Unterhaltung zu einer strukturellen Verschlechterung der Gewässer führt und damit die Bewirtschaftungsziele gem. § 27 WHG gefährdet, darf nur soweit und so intensiv unterhalten werden, dass unter Berücksichtigung der übrigen Ziele der Gewässerbewirtschaftung der schadlose Wasserabfluss gewährleistet ist. Die Anzahl der Unterhaltungsmaßnahmen richtet sich daher nach den Anforderungen und der Bedeutung des Gewässers.

pfeil-oben

Wie geht der Verband bei der Planung der Unterhaltungsmaßnahmen vor?

Um alle zu berücksichtigenden Belange zu beachten und die Unterhaltung im erforderlichen Maß durchzuführen, hat der Wasser- und Bodenverband einen Unterhaltungsplan aufgestellt, der ständig aktualisiert und den sich ändernden Anforderungen angepasst wird. Der jeweils aktuelle Unterhaltungsplan ist auch unter der Rubrik „Infocenter“ veröffentlicht.

pfeil-oben

Welche Gesetze sind zu beachten?

Bei der Gewässerunterhaltung sind verschiedene Gesetze und Regelungen zu beachten. Dazu gehören u.a.:

pfeil-oben

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten der Gewässerunterhaltung werden von den Mitgliedern des Wasser- und Bodenverbandes getragen. Die Erschwerer tragen dabei die Kosten, die sich als Mehrkosten durch die Erschwernisse darstellen. Die übrigen Kosten, die nicht durch Erschwererbeiträge, Fördergelder und sonstige Einnahmen gedeckt werden können, werden von den Kommunen über den Grundstücksflächenbeitrag gedeckt.

pfeil-oben

Welche Pflichten haben die Mitglieder/Eigentümer?

Grundsätzlich müssen die Eigentümer der Gewässer und die Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes gem. § 41 WHG bzw. § 33 WVG die Benutzung und das Betreten ihrer Grundstücke zum Zwecke der Gewässerunterhaltung zu dulden.

pfeil-oben

Müssen Unterhaltungsmaßnahmen angekündigt oder vereinbart werden?

Unterhaltungsarbeiten bedürfen nicht der Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers und auch keiner Vereinbarung. Der Verband führt eine Liste der Grundeigentümer, die ausdrücklich gewünscht haben, dass die Arbeiten rechtzeitig angekündigt werden.

pfeil-oben

Was passiert mit dem Schneidgut?

Soweit das Schneidgut nicht direkt bei der Mahd aufgenommen werden kann, wird es auf der Böschungsoberkante abgelegt und verbleibt dort. Gem. § 6 der Satzung haben die Mitglieder das Ablagern des Mäh- und Räumgutes zu dulden. Gegen eine Entfernung durch den Grundstückseigentümer bestehen keine Bedenken. Dies ist sogar positiv zu sehen, da es der Entstehung von den Wasserabfluss hindernden Verwallungen entgegenwirkt.

pfeil-oben

Was passiert mit Schlamm/Schneidgut aus der Sohle?

Auch dieses wird auf den Anliegergrundstücken verteilt. Dies ergibt sich ausdrücklich auch aus § 41 WHG. Selbstverständlich nimmt der Verband Rücksicht auf die Belange der Anlieger und versucht, Schneid- und Räumgut sowie Schlamm aus der Sohle nicht in Gärten oder bestellten Ackerflächen abzulegen.

pfeil-oben

Was passiert mit Müll?

Bei Unterhaltungsarbeiten gefundener Abfall, der den schadlosen Wasserabfluss behindern könnte, wird mitgenommen und ordnungsgemäß entsorgt.

pfeil-oben

Wie erfolgt die Unterhaltung der Uferböschungen?

Soweit dies für die ordnungsgemäße Gewässerbewirtschaftung erforderlich ist, werden die Uferböschungen ein- oder mehrmals (bis zu 3-mal) im Jahr gemäht. Die Häufigkeit hängt von der Größe und der Bedeutung des Gewässers ab. Einige Gewässer werden nur bei Bedarf gemäht. Für die Gewässerbewirtschaftung ist es nicht erforderlich, dass der Bewuchs einem Gartenrasen gleicht. Es erfolgt also keine parkähnliche oder ästhetische Pflege der Flächen.

pfeil-oben

Wer ist für die Arbeiten auf der Uferböschung zuständig, die nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen?

Soweit Maßnahmen nicht erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung zu gewährleisten, ist dafür der Wasser- und Bodenverband auch nicht zuständig. Daher gehört das Fällen von gewässertypischen, den Wasserabfluss nicht gefährdenden Bäumen, das Rückschneiden von Efeu oder das  Schneiden von Hecken nicht in die Zuständigkeit des Wasser- und Bodenverbandes.

pfeil-oben

Wem gehört das bei Holzungsmaßnahmen anfallende Holz?

Grundsätzlich gehört das Holz dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es gewachsen ist. Der Eigentümer ist nach dem Schnitt allerdings auch verpflichtet, das Holz unverzüglich zu entfernen, da liegengebliebenes Holz den gefahrlosen Wasserabfluss gefährden kann. Die Entsorgung des Schnittgutes ist daher auch bei vom Verband durchgeführten Holzungsmaßnahmen nicht Aufgabe des Verbandes, sondern des Grundeigentümers. Da dies jedoch zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen würde, entsorgt der Verband das Holz für den Grundstückseigentümer und deckt die Kosten über die Verwertung von Schreddermaterial oder Stückholz. Dies gilt selbstverständlich nicht für Holzbestände, die ersichtlich forstwirtschaftlich genutzt werden oder einen erkennbaren wirtschaftlichen Wert haben.

pfeil-oben

Gewässerausbau

Eine weitere wichtige und in Zukunft noch wichtiger werdende Aufgabe ist der Gewässerausbau.

pfeil-oben

Was ist Gewässerausbau?

Gewässerausbau ist gem. § 67 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

pfeil-oben

Welchen Zwecken dient Gewässerausbau?

Gewässer sind gem. § 67 WHG so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. Häufig wird mit dem Gewässerausbau versucht, die Bewirtschaftungsziele gem. § 29 WHG zu erreichen, nämlich die ökologische Verbesserung der Gewässer bis hin zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potentials. In vielen Fällen ist aber auch der schadlose Wasserabfluss Ziel von Gewässerausbaumaßnahmen.

pfeil-oben

Wer ist für Gewässerausbau zuständig?

Für den Gewässerausbau ist gem. § 67 LWG NW der Gewässerunterhaltungspflichtige zuständig. Damit hat der Wasser- und Bodenverband neben der Aufgabe der Unterhaltung auch die Aufgabe des Gewässerausbaus an seinen Verbandsgewässern.

pfeil-oben

Wer trägt die Kosten für den Gewässerausbau?

Die Kosten des Gewässerausbaus werden solidarisch über den Grundstücksflächenbeitrag auf die kommunalen Mitglieder umgelegt. Zum großen Teil werden die Kosten des Gewässerausbaus auch über Fördergelder des Landes gedeckt.

pfeil-oben

Welche Regeln sind zu beachten?

Beim Gewässerausbau sind ebenfalls verschiedene Gesetze und Regelungen zu beachten. Dazu gehören u.a.:

pfeil-oben

Werden Grundstückseigentümer beteiligt?

Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung oder der Plangenehmigung. Im Rahmen der dortigen Verfahren werden auch die betroffenen Grundstückseigentümer beteiligt. Der Verband wird keine wasserbaulichen Maßnahmen planen, die nicht mit dem betroffenen Grundeigentümer abgestimmt sind.

pfeil-oben

Anlagen an Gewässern

pfeil-oben

Was sind Anlagen an Gewässern?

Anlagen an Gewässern sind gem. § 36 WHG i.V.m. § 22 LWG NW:

  • bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
  • Leitungsanlagen,
  • Fähren,
  • Bäume und Gehölze.

Gem. § 22 LWG NW gelten nicht als Anlagen, solche Anlagen, die bereits im Rahmen anderer Zulassungsverfahren auf die Übereinstimmung mit wasserrechtlichen Regelungen geprüft werden.

pfeil-oben

Welche Regelungen für Anlagen an Gewässern gibt es?

Gem. § 36 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.

pfeil-oben

Wer ist für die Instandhaltung von Anlagen am Gewässer zuständig?

Grundsätzlich der Eigentümer. Dies ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Anlagen befinden. Ausnahmen gelten bei Anlagen, die zum Straßenkörper von öffentlichen Straßen gehören. Hier ist der Straßenbaulastträger für die Instandhaltung zuständig.

pfeil-oben

Darf ich auf meinem Grundstück Anlagen errichten, wenn ich die Regelungen des § 36 WHG beachte?

Nein. Anlagen an, in und über Gewässern bedürfen gem. § 22 LWG NW der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Genehmigungsbehörde ist die untere Wasserbehörde des Kreises, zu dessen Kreisgebiet das betroffene Grundstück gehört. Im Regelfall bietet der Kreis entsprechende Formblätter an, mit denen man den Genehmigungsantrag stellen kann. Im Verfahren der Genehmigung wird der Wasser- und Bodenverband um eine Stellungnahme gebeten.

pfeil-oben

Müssen für genehmigte Anlagen auch Erschwernisbeiträge gezahlt werden?

Ja. Der Erschwernisbeitrag stellt auf die tatsächliche Existenz des Erschwernisses ab, nicht darauf, ob dieses rechtmäßig existiert. Daher stellt auch eine positive Stellungnahme des Verbandes im Rahmen der Genehmigung der Anlage kein Verzicht auf den damit verbundenen Erschwernisbeitrag dar.

pfeil-oben

Darf man Gebäude am Gewässer errichten?

Mit gewissen Einschränkungen ja. Es ist nicht grundsätzlich verboten, Gebäude am Gewässer zu errichten, allerdings kommen neben den generellen baurechtlichen Regelungen weitere wasserrechtliche Regelungen hinzu. Die Errichtung von Gebäuden ist lediglich in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nur in Ausnahmefälle erlaubt. In jedem Fall wird eine Genehmigung einer Anlage in, an und über Gewässern i.S.d. § 36 WHG i.V.m. § 22 LWG NW benötigt, die im Regelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholt wird. Allerdings ist auch § 36 Abs. 4 LWG NW zu beachten, nach dem im Gewässerrandstreifen die Errichtung von baulichen Anlagen verboten ist. Der Gewässerrandstreifen beträgt im Innenbereich i.d.R 5 m.

pfeil-oben

Was muss man tun, um eine Überfahrt über ein Gewässer zu bauen?

Wenn Sie Eigentümer oder berechtigter Benutzer z.B. Inhaber eines Wegerechts des Grundstücks sind, auf dem die Überfahrt errichtet werden soll, müssen Sie einen Antrag auf Errichtung einer Anlage in, an oder über einem Gewässer stellen. Dazu stellen die Kreise im Regelfall ein Formblatt zur Verfügung. Sind Sie nicht Eigentümer, wird dieser evtl. sein Einverständnis davon abhängig machen, dass Sie ihm den für den neuen Durchlass anfallenden Erschwernisbeitrag erstatten. Der Wasser- und Bodenverband wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf achten, dass die Bauweise den technischen Anforderungen entspricht und die Größe des Durchlasses den ordnungsgemäßen Abfluss sicherstellt.

pfeil-oben

Darf ich eine Anlage am Gewässer einfach entfernen?

Ja, allerdings seit Geltung des neuen LWG NW nur mit einer entsprechenden Genehmigung. Im Regelfall wird der Wasser- und Bodenverband im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine positive Stellungnahme abgeben.

pfeil-oben

Darf man Bäume pflanzen oder fällen?

Da Bäume am Gewässer ebenfalls Anlagen am Gewässer sind, bedürfen auch diese einer Genehmigung, sowohl für das Pflanzen als auch das Fällen. Bei der Genehmigungsfähigkeit spielt auch die Wahl der Baumarten eine entscheidende Rolle. Gem. § 38 Abs. 4 WHG ist in Uferrandstreifen verboten, nicht standorttypische Bäume und Sträucher zu pflanzen und standorttypische Bäume und Sträucher zu entfernen. Gewässertypische Bäume am Niederrhein sind:

  • Eschen
  • Weiden (verschiedene Sorten), auch als Kopfweiden
  • Schwarzerlen

Diese sollten bevorzugt gepflanzt und bei Rodungsarbeiten stehengelassen werden.

pfeil-oben

Darf ich Garten-/Grünabfälle am Gewässer ablagern?

Nein. Zum einen handelt es sich – auch wenn es keine gefährlichen Abfälle sind – um illegale Abfallbeseitigung, zum anderen gefährdet es die Funktionen des Gewässers als auch den ökologischen Zustand. Gem. § 38 WHG ist das nicht nur zeitweise Ablagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, im Gewässerrandstreifen verboten. Damit soll verhindert werden, dass solche Ablagerungen bei einer Hochwasserwelle mitgenommen werden und sich an Brücken und Durchlässen dann festklemmen und zu einem Rückstau des Wassers führen. Werden solche Abfälle nicht weggeschwemmt, verrotten sie zu einem großen Teil. Die Reste überlagern sich mit der Zeit und bilden dann kleine „Deiche“, die verhindern, dass Wasser ungehindert dem Gewässer zufließen kann. Außerdem reichert sich dann der Boden und das Gewässer mit Stickstoff an, was zu einem schlechteren chemischen Zustand führt.

pfeil-oben