Organisation

Der Verband ist mitgliedschaftlich organisiert. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Mitglieder über bestimmte Punkte der Aufgabenerfüllung über Organe mitbestimmen können. Die innere Struktur wird – im Rahmen der Vorgaben des WVG – in der Verbandssatzung festgelegt.

Organigramm der Verbandsorganisation

 

Organe

Wir haben zwei Organe, den Verbandsausschuss und den Vorstand. Durch beide werden die Mitgliederinteressen vertreten.

Verbandsausschuss

Der Verbandsausschuss wird von den Mitgliedern nach einem in der Satzung geregelten Wahlverfahren gewählt. Er besteht aus 21 Ausschussmitgliedern. In den Verbandsausschuss können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Dies gewährleistet, dass die Interessen der Mitglieder im Ausschuss vertreten werden. Die Anzahl der Stimmen, mit denen jedes Mitglied wählen kann, hängt von der Beitragshöhe (Städte und Gemeinden sowie Erschwerer/Vorteilhabende) bzw. der Anliegerlänge an einem zur Unterhaltungspflicht des Verbandes gehörenden Gewässer (Uferanlieger) ab.

Aufteilung der Sitze im Verbandsausschuss nach der aktuellen Satzung
Aufteilung der Sitze im Verbandsausschuss nach der aktuellen Satzung

Die Wahlen der Organe finden alle 5 Jahre statt. Die letzte Wahl des Verbandsausschusses fand im Oktober 2020 statt.

Der Verbandsausschuss trifft die wesentlichen Entscheidungen über die Ausrichtung des Verbandes, in dem er jährlich den Haushalt beschließt und Beschlüsse über Satzungs- und Veranlagungsregeln fasst. Der Verbandsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

Hinweis: Wenn Sie die Namen der Organmitglieder anklicken, erhalten Sie die dem Verband gegenüber erteilten Auskünfte der Organmitglieder gem. § 7 KorruptionsBG NW. Bitte beachten Sie, dass die Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen beim Organmitglied liegt.

Verbandsvorstand

Der Verbandsausschuss wählt den sechsköpfigen Vorstand und daraus den Vorstandsvorsitzenden und den Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Auch in den Vorstand können – von einem ggf. zusätzlichen Vorstandsvorsitzenden abgesehen – nur Verbandsmitglieder gewählt werden. Im Vorstand sind ebenfalls alle Mitgliedergruppen vertreten.

Aufteilung der Sitze im Vorstand nach der aktuellen Satzung
Aufteilung der Sitze im Vorstand nach der aktuellen Satzung

Der Verband wird vom Vorstandsvorsitzenden vertreten. Im Rahmen der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführer den Verband, der auch Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter ist. Die aktuelle Amtsperiode des Vorstandes hat 2023 begonnen und endet nach den Regelungen der aktuellen Satzung im Jahr 2028.

Hinweis: Wenn Sie die Namen der Organmitglieder anklicken, erhalten Sie die dem Verband gegenüber erteilten Auskünfte der Organmitglieder gem. § 7 KorruptionsBG NW. Bitte beachten Sie, dass die Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen beim Organmitglied liegt.

Mitglieder

Die Mitglieder des Verbandes sind zum einen die Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder zum Teil zum Verbandsgebiet gehört. Zum anderen sind dies aber auch sogenannte Erschwerer und Vorteilhabende sowie Uferanlieger und der Niersverband.

Kommunale Mitglieder

Verbandsangehörende Kommunen sind die Städte Kaarst, Kempen, Korschenbroich, Krefeld, Meerbusch, Mönchengladbach, Nettetal, Straelen, Tönisvorst, Viersen und Willich sowie die Gemeinden Grefrath und Wachtendonk.

Kommunale Mitglieder im Verband
Kommunale Mitglieder im Verband

Niersverband

Der Niersverband als gesetzlicher Wasserverband und Unterhaltungspflichtiger für die Niers ist ebenfalls Mitglied. Sein Verbandsgebiet (grün schraffierte Fläche) grenzt im Süden an das Verbandsgebiet des Erftverbandes an und reicht im Norden bis zur Mündung der Niers in die Maas.

Uferanlieger

Die Mitgliedschaft der übrigen Mitglieder begründet sich in der besonderen Betroffenheit dieser Gruppen von der Verbandsarbeit und ist zum Teil historisch gewachsen. Insbesondere die Gewässereigentümer (=Eigentümer von Grundstücken, auf denen Gewässer verlaufen) und die Eigentümer der unmittelbar daran anschließenden Grundstücke (=Gewässeranlieger) profitieren von einer guten Unterhaltungsarbeit, würden aber genauso unter einer evtl. unzureichenden Arbeit leiden. Sie müssen zudem die Nutzung ihrer Flächen zum Zwecke der Unterhaltung dulden und haben daher ein besonderes Mitspracherecht.

Erschwerer und Vorteilhabende

Erschwerer sind diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren, während Vorteilhabende die jeweiligen Eigentümer von Anlagen sind, die aus der Durchführung der Verbandsaufgaben einen Vorteil haben oder zu erwarten haben bzw. denen der Verband die Pflicht zur Unterhaltung ihrer Anlagen erleichtert oder abnimmt.