Inzwischen liegt ein weiteres, die Klage vollumfänglich abweisendes Urteil aus der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Dieses kann – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.
Das Urteil nimmt zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):
- ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung (S. 4)
 - Rechtmäßige Rechtsgrundlage (S. 5 f.) 
- Verbandsgebiet (S. 5)
 - dingliche Mitgliedschaft (S. 7)
 
 - Gewässereigenschaft (S. 7 f.) 
- Gewässer § 3 WHG
 - Fließgewässer § 2 LWG NW
 
 - Verbandsbeiträge (ab S. 8)  
- keine Doppelveranlagung Erschwerer/Kommunalabgaben (S. 10)
 - Streifen von 1,50 m gemessen ab BOK Zulässigkeit typisierter Betrachtung (S. 11)
 - Bestandsschutz von Hindernissen (S. 11)
 - Beitragssatz annähernde Ermittlung der Kosten ausreichend (S. 12)
 - Rechtmäßigkeit Beitragssatz 2016 (alte und neue Berechnung) (S. 13 f.) und
 - Zulässigkeit des Unterhaltungsfaktors Formel aus den Veranlagungsregeln (S. 14)
 
 - Berechnung Verwaltungskostenanteil (pro Bescheid) (S. 15)
 - Verhältnismäßigkeit/Gleichbehandlung (S. 16)
 
Verfasser: Dr. Dagmar Spona