06.11.2019: Weiteres Urteil zur Beitragsveranlagung

Inzwischen ist ein weiteres Urteil des VG Düsseldorf eingegangen, dass die Mitgliedschaft eines Mitgliedes und die Veranlagung von Hindernissen an Gewässern, die nur gelegentlich Wasser führen, als rechtmäßig bestätigt.

Das Gericht hat sich in diesem Fall mit den folgenden Fragen/Problempunkten beschäftigt:

  • Verbandsmitgliedschaft (S. 6)
  • Gewässereigenschaft (S. 7)
  • Erschwernisveranlagung kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (S. 10)
  • Höhe der Beitragssätze (S. 11, 12)
  • Verhältnismäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrags (S. 15)
  • Vorausleistungen bzw. Dauerbescheid (S. 16)

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

10.10.2019: Erneut Beitragsveranlagung des Verbandes bestätigt

Inzwischen liegen insgesamt 3 weitere, die Beitragserhebung des Verbandes vollumfänglich bestätigende Urteile aus der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Diese können – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.

Dieses Urteil nimmt – unter anderem – zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammern angegeben):

  • Eigentum von Grundstücken, die im Kataster auf „Die Anlieger“ stehen (§ 3 Abs. 2 LWG NW) (S. 7)
  • Begriff der Böschungsoberkante (BOK) (S. 8)
  • Verfahren der Ermittlung der Böschungsoberkante im GIS (S. 8)
  • Baumkronen als Hindernisse i.S.d. Veranlagungsregeln (S. 9)
  • Ursache der Hindernisse irrelevant für Veranlagung (S. 10 und 16)
  • kein Beschluss der Beitragssätze durch Verbandsausschuss erforderlich (S. 15)

Dieses Urteil nimmt – unter anderem – zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):

  • Eigentum an Grundstücken, die im Kataster auf „Die Anlieger“ stehen (§ 3 Abs. 2 LWG NW) (S. 6)
  • zulässige Pauschalierung bei der Feststellung der Hindernisse und Erschwernisse (S. 7) und keine exakte Berechnung der Längen erforderlich (S. 10)
  • Höhe und Berechnung der Beitragssätze (S. 9 ff.)
  • Pauschales Bestreiten der Längen von Hindernissen oder des Bestands nicht ausreichend, da Erschwerer als Eigentümer jederzeit in der Lage ist, Hindernisse zu prüfen (S. 10)
  • Pflicht gem. § 36 der Satzung, dass Daten vom Mitglied übermittelt werden (S. 11)

Dieses Urteil ist eine Parallelentscheidung zum Urteil 5 K 10414/18, in dem keine weiteren, darüber hinausgehenden rechtlichen Punkte behandelt werden.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

16.09.2019: Weiteres klageabweisendes Urteil eingegangen

Inzwischen liegt ein weiteres, die Klage vollumfänglich abweisendes Urteil aus der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Dieses kann – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.

Das Urteil nimmt zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):

  • ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung (S. 4)
  • Rechtmäßige Rechtsgrundlage (S. 5 f.)
    • Verbandsgebiet (S. 5)
    • dingliche Mitgliedschaft (S. 7)
  • Gewässereigenschaft (S. 7 f.)
    • Gewässer § 3 WHG
    • Fließgewässer § 2 LWG NW
  • Verbandsbeiträge (ab S. 8)
    • keine Doppelveranlagung Erschwerer/Kommunalabgaben (S. 10)
    • Streifen von 1,50 m gemessen ab BOK Zulässigkeit typisierter Betrachtung (S. 11)
    • Bestandsschutz von Hindernissen (S. 11)
    • Beitragssatz annähernde Ermittlung der Kosten ausreichend (S. 12)
    • Rechtmäßigkeit Beitragssatz 2016 (alte und neue Berechnung) (S. 13 f.) und
    • Zulässigkeit des Unterhaltungsfaktors Formel aus den Veranlagungsregeln (S. 14)
  • Berechnung Verwaltungskostenanteil (pro Bescheid) (S. 15)
  • Verhältnismäßigkeit/Gleichbehandlung (S. 16)

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

27.08.2019: Urteile mit Urteilsbegründungen zur Erschwernisveranlagung 2016 und 2017

Inzwischen liegen die ersten Urteile aus der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Diese können – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.

Das Urteil nimmt zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):

  • ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung (S. 6)
  • Rechtmäßige Rechtsgrundlage (S. 7f.)
    • Verbandsgebiet (S. 8)
  • dingliche Mitgliedschaft (S. 9)
  • Gewässereigenschaft (S. 9)
    • Gewässer § 3 WHG
    • Fließgewässer § 2 LWG NW
  • Verbandsbeiträge (ab S. 8)
    •  keine Doppelveranlagung Erschwerer/Kommunalabgaben (S. 12)
    • § 8 KAG (S. 12)
  • Streifen von 1,50 m gemessen ab BOK
    • Zulässigkeit typisierter Betrachtung (S. 13)
    • Bestandsschutz von Hindernissen (S. 14)
  • Beitragssatz
    • annähernde Ermittlung der Kosten ausreichend
    • Rechtmäßigkeit Beitragssatz 2016 (alte und neue Berechnung) (S. 15, 17 f) und Zulässigkeit des Unterhaltungsfaktors
    • Formel aus den Veranlagungsregeln (S. 15, 17)
  • konkrete Beitragsbemessung
    • Bemessung nach Länge des Hindernisses (S. 16)
    • Längenermittlung aus GIS (S. 16)
    • Pflicht des Mitglieds, konkrete Fehler/notwendige Korrekturen mitzuteilen (S. 16)
    • Berechnung Verwaltungskostenanteil (pro Bescheid / Verhältnismäßigkeit (S. 19)

Das Urteil nimmt zur Berechnung der Beitragssätze für das Jahr 2017 und darin insbesondere zum Verwaltungskostenbeitrag Stellung.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

24.07.2019: Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt die Erschwernisbeitragserhebung des Verbandes

Die Erhebung von Beiträgen von Grundstückseigentümern für Erschwernisse an Gewässern hat in Teilen der Bevölkerung zu Unmut geführt. Zahlreiche Presseartikel und Medienberichte beschäftigten sich unter anderem mit der Frage, ob der Graben im Bereich des Grünen Weges in Willich-Anrath, ein Fließgewässer ist oder nicht.

Nach einer mehr als zweistündigen öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, hat dieses am 24.07.2019 in der ersten Instanz entschieden, dass die Veranlagung von Gewässeranliegern zu Erschwernisbeiträgen rechtmäßig ist.

Gegenstand der Verfahren waren die Beitragsbescheide verschiedener Mitglieder über Erschwernisse an Gewässern für das Jahr 2016 und 2017. Das Gericht hat alle Klagen, die nicht bereits von den Klägern selber zurückgenommen worden waren, abgewiesen und damit das Vorgehen des Verbandes als rechtmäßig bestätigt.

Auch die immer wieder von Mitgliedern gerügte Praxis, die Länge der Hindernisse über Luftbilder zu bemessen, wurde vom Gericht als ausdrücklich zulässig angesehen. Die Berechnung der Beitragssätze ist vom Gericht ebenfalls nicht mehr bemängelt worden. Das Gericht hat sich ausführlich mit allen von den Klägern vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und sich die Entscheidung ersichtlich nicht leicht gemacht. Dabei wurde auch die Frage erörtert und entschieden, ob es sich bei dem Graben um ein Gewässer handelt und dies nach ausführlicher Begründung bejaht.

Das Gericht hat die Übersendung des Urteils für Ende August in Aussicht gestellt. Wir hoffen, dass nun wieder Ruhe unter den Mitgliedern einkehrt, damit sich der Verband wieder ausschließlich dem Tagesgeschäft zuwenden kann.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona