10.10.2019: Erneut Beitragsveranlagung des Verbandes bestätigt

Inzwischen liegen insgesamt 3 weitere, die Beitragserhebung des Verbandes vollumfänglich bestätigende Urteile aus der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Diese können – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.

Dieses Urteil nimmt – unter anderem – zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammern angegeben):

  • Eigentum von Grundstücken, die im Kataster auf „Die Anlieger“ stehen (§ 3 Abs. 2 LWG NW) (S. 7)
  • Begriff der Böschungsoberkante (BOK) (S. 8)
  • Verfahren der Ermittlung der Böschungsoberkante im GIS (S. 8)
  • Baumkronen als Hindernisse i.S.d. Veranlagungsregeln (S. 9)
  • Ursache der Hindernisse irrelevant für Veranlagung (S. 10 und 16)
  • kein Beschluss der Beitragssätze durch Verbandsausschuss erforderlich (S. 15)

Dieses Urteil nimmt – unter anderem – zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):

  • Eigentum an Grundstücken, die im Kataster auf „Die Anlieger“ stehen (§ 3 Abs. 2 LWG NW) (S. 6)
  • zulässige Pauschalierung bei der Feststellung der Hindernisse und Erschwernisse (S. 7) und keine exakte Berechnung der Längen erforderlich (S. 10)
  • Höhe und Berechnung der Beitragssätze (S. 9 ff.)
  • Pauschales Bestreiten der Längen von Hindernissen oder des Bestands nicht ausreichend, da Erschwerer als Eigentümer jederzeit in der Lage ist, Hindernisse zu prüfen (S. 10)
  • Pflicht gem. § 36 der Satzung, dass Daten vom Mitglied übermittelt werden (S. 11)

Dieses Urteil ist eine Parallelentscheidung zum Urteil 5 K 10414/18, in dem keine weiteren, darüber hinausgehenden rechtlichen Punkte behandelt werden.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

16.09.2019: Weiteres klageabweisendes Urteil eingegangen

Inzwischen liegt ein weiteres, die Klage vollumfänglich abweisendes Urteil aus der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Dieses kann – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.

Das Urteil nimmt zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):

  • ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung (S. 4)
  • Rechtmäßige Rechtsgrundlage (S. 5 f.)
    • Verbandsgebiet (S. 5)
    • dingliche Mitgliedschaft (S. 7)
  • Gewässereigenschaft (S. 7 f.)
    • Gewässer § 3 WHG
    • Fließgewässer § 2 LWG NW
  • Verbandsbeiträge (ab S. 8)
    • keine Doppelveranlagung Erschwerer/Kommunalabgaben (S. 10)
    • Streifen von 1,50 m gemessen ab BOK Zulässigkeit typisierter Betrachtung (S. 11)
    • Bestandsschutz von Hindernissen (S. 11)
    • Beitragssatz annähernde Ermittlung der Kosten ausreichend (S. 12)
    • Rechtmäßigkeit Beitragssatz 2016 (alte und neue Berechnung) (S. 13 f.) und
    • Zulässigkeit des Unterhaltungsfaktors Formel aus den Veranlagungsregeln (S. 14)
  • Berechnung Verwaltungskostenanteil (pro Bescheid) (S. 15)
  • Verhältnismäßigkeit/Gleichbehandlung (S. 16)

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

24.07.2019: Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt die Erschwernisbeitragserhebung des Verbandes

Die Erhebung von Beiträgen von Grundstückseigentümern für Erschwernisse an Gewässern hat in Teilen der Bevölkerung zu Unmut geführt. Zahlreiche Presseartikel und Medienberichte beschäftigten sich unter anderem mit der Frage, ob der Graben im Bereich des Grünen Weges in Willich-Anrath, ein Fließgewässer ist oder nicht.

Nach einer mehr als zweistündigen öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, hat dieses am 24.07.2019 in der ersten Instanz entschieden, dass die Veranlagung von Gewässeranliegern zu Erschwernisbeiträgen rechtmäßig ist.

Gegenstand der Verfahren waren die Beitragsbescheide verschiedener Mitglieder über Erschwernisse an Gewässern für das Jahr 2016 und 2017. Das Gericht hat alle Klagen, die nicht bereits von den Klägern selber zurückgenommen worden waren, abgewiesen und damit das Vorgehen des Verbandes als rechtmäßig bestätigt.

Auch die immer wieder von Mitgliedern gerügte Praxis, die Länge der Hindernisse über Luftbilder zu bemessen, wurde vom Gericht als ausdrücklich zulässig angesehen. Die Berechnung der Beitragssätze ist vom Gericht ebenfalls nicht mehr bemängelt worden. Das Gericht hat sich ausführlich mit allen von den Klägern vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und sich die Entscheidung ersichtlich nicht leicht gemacht. Dabei wurde auch die Frage erörtert und entschieden, ob es sich bei dem Graben um ein Gewässer handelt und dies nach ausführlicher Begründung bejaht.

Das Gericht hat die Übersendung des Urteils für Ende August in Aussicht gestellt. Wir hoffen, dass nun wieder Ruhe unter den Mitgliedern einkehrt, damit sich der Verband wieder ausschließlich dem Tagesgeschäft zuwenden kann.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

12.01.2018: Neuzugang im Fuhrpark

Minibagger ermöglicht maschinelle Unterhaltung auf minimaler Fläche

Bereits im Herbst 2017 haben wir unseren  Fuhrpark um einen Minibagger ergänzt.

Im Rahmen der Änderung unserer Veranlagungsregeln hatten wir bereits ausgelotet, wie wir den für die maschinelle kostengünstige Unterhaltung erforderlichen Platzbedarf am Gewässer reduzieren können. Die Wahl ist auf die Anschaffung eines Ketten-Kurzheckbaggers gefallen, der trotz langer Ausladung des Baggerarms beim Drehen der Kabine nicht über die Kettenbreite hinausragt. Damit können wir auch an engen Stellen, bei denen die Bebauung, Zäune, Bäume und Sträucher bis fast an das Gewässer heranreichen, noch kostengünstig unterhalten. Mit den bereits vorhandenen Geräten im Verband benötigten wir bisher einen Streifen von 4 m. Damit können wir vor allem in städtisch geprägten Gebieten die Belastung mit Erschwernisbeiträgen für die Anwohner an den Gewässern reduzieren.

Minibagger (Fahrerkabine)
Minibagger (Fahrerkabine)

Verfasser: Dr. Dagmar Spona