31.05.2017: Beitragsveranlagung für „Anliegergrundstücke“

In diesem Tagen werden die Betragsbescheide über Erschwernisse (Brücken und Durchlässe) verschickt, die auf Grundstücken liegen, für die aufgrund §§ 3 ff. Landeswassergesetz NW kein Grundbuchblatt angelegt ist. Für solche Grundstücke ist kein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, das Eigentum richtet sich vielmehr nach den Regelungen der §§ 3 ff. LWG NW, wonach die Eigentümer der anliegenden Grundstücke auch Eigentümer der Gewässerparzelle sind.

Bevor die Veranlagung für diese Grundstücke erfolgen konnte, mussten daher die Eigentumsanteile dieser Grundstücke und damit das Eigentum an den sich darauf befindlichen Brücken und Durchlässen den anliegenden Grundstückseigentümern zugewiesen werden.

Die rechtlichen Regelungen betreffend das Eigentum an Gewässerparzellen werden in der folgenden Abbildung dargestellt.

Eigentum an "Anliegergrundstücken"

Das Eigentum an dem in der Abbildung dargestellten Durchlass verteilt sich danach auf 5 Parteien:

  • 2,85 % Eigentümer des Flurstücks nördlich des Flurstücks 1
  • 42,15 %  Eigentümer des Flurstücks 1
  • 5 %  Eigentümer des Flurstücks 2
  • 16 % Eigentümer des Flurstücks 4
  • 34 % Eigentümer des Flurstücks 5

Der von allen Teileigentümern ihrem Eigentumsanteil entsprechende Anteil am Beitrag wird nach den anteiligen Längen parallel zur Gewässerachse verteilt.  Dies wird erreicht, indem die Gesamtlänge des Durchlasses zunächst hälftig geteilt wird. Von dieser hälftigen Länge werden dann pro Seite die Teillängen der einzelnen Anliegergrundstücke ermittelt.

In dem in der Abbildung dargestellten Fall, würde sich der Erschwernisbeitrag für den Durchlass wie folgt verteilen:

  • 50 % des Gesamtbeitrages verteilt sich über die hälftige Länge des Durchlasses auf die Teileigentümer links der Mittellinie des Gewässers.
    • ca. 5,7 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 2,85 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks nördlich des Flurstücks 1 (nicht farblich dargestellt)
    • ca. 84,3 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 42,15 % der Gesamtlänge) entfällt auf die Eigentümer des Flurstücks 1 (Peter Schmitz/Anneliese Schmitz) (hellgrün)
    • ca. 10 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 5 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks 2 (Dieter Müller) (hellgelb)
  • 50 % des Gesamtbeitrages verteilt sich über die hälftige Länge des Durchlasses auf die Teileigentümer rechts der Mittellinie des Gewässers
    • ca. 32 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 16 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks 4 (Stadt Neustadt) (weiß)
    • ca. 68 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 34 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks 5 (Susanne Wagner) (rosa)

 

Verfasser: Dr. Dagmar Spona