24.08.2023: Änderung der Satzung und Veranlagungsregeln zum 21.06.2023

In seiner Ausschusssitzung am 26.08.2022 hat der Wasser- und Bodenverband die erste Änderung der Satzung und Veranlagungsregeln beschlossen, die mit ordnungsgemäßer Veröffentlichung zum 21.06.2023 in Kraft tritt.

Satzungsänderung

Veranlagungsregeln

14.04.2020: Beitragssätze für Erschwernisse 2019 stehen fest

Wir freuen uns mitteilen zu können, dass inzwischen die Beitragssätze für das Jahr 2019 errechnet sind und im Vergleich zum Vorjahr zum Teil erheblich gesenkt werden konnten.

Erschwernisbeitragssätze für 2019

Insbesondere die Beschaffung eines LKW mit einem größeren Wasserbehälter Ende 2018 hat zu einer Reduzierung der Personalstunden bei den Durchlassspülungen geführt, wodurch der Beitragssatz für Brücken und Durchlässe von 6,64 €/m für das Jahr 2018 auf 5,06 €/m gesenkt werden konnte. 

Auch der Verwaltungskostenbeitrag konnte aufgrund der erheblich gesunkenen Nachfragen um 2,04 € auf 10,05 € pro Bescheid gesenkt werden. Der Beitrag für Ackerbauliche/Gartenbauliche Nutzung liegt in 2019 um 0,02 €/m niedriger als im Vorjahr.

Lediglich der Beitrag für Hindernisse ist um 0,01 €/m gestiegen.

>> Download Übersicht Beitragssätze 2016 bis 2020 (pdf)
>> Download Erschwernisbeitragssätze 2019 (pdf)

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

28.06.2019: Absage Radtour am 07.07.2019

Wachtendonk – Blick auf die Niers

Leider muss die im Veranstaltungskalender des NP Schwalm-Nette angekündigte  Radtour „Wasser im Kultur- und Naturraum rund um Wachtendonk“ aus personellen Gründen ausfallen. Wir bitten um Verständnis und hoffen, diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder anbieten zu können.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

22.11.2018: neu berechnete Beitragsparameter für 2017 online

Mit etwas Verspätung können Sie nun die neu berechneten Beitragsparameter für das Jahr 2017 als pdf-Datei herunterladen.

Neue Veranlagungsparameter 2017

Den Hintergrund für die Neuberechnung der Beitragssätze möchten wir Ihnen gerne erläutern:

Wenn Sie bereits für das Jahr 2016 einen Beitragsbescheid oder eine Anhörung erhalten haben, werden Sie feststellen, dass die Beitragssätze im Vergleich zum Vorjahr erheblich gestiegen sind. Dies hat folgenden Grund:

Gegen den Beitragsbescheid über Erschwernisse für das Jahr 2016 haben sich verschiedene Mitglieder durch Einlegung von Klagen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gewehrt. Das Gericht war der Auffassung, dass die, im Rahmen der Satzung und der Veranlagungsregeln zugunsten der Erschwerer sehr niedrig geschätzten Erschwerniskosten, deutlich näher an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtet werden müssen. Das betraf allerdings nicht die einzelnen Hindernisse, sondern die Gerätekosten, mit deren Hilfe die Beitragssätze berechnet wurden. Insbesondere die Reparaturkosten für die eingesetzten Geräte müssen an den tatsächlichen Ausgaben und nicht allein über die Abschreibungskosten ermittelt werden. Dies bedeutet ab dem Veranlagungsjahr 2017, dass der Verband alle Beitragssätze für Erschwernisse nach den Vorgaben des Gerichts berechnen musste, was sich in der Erhöhung der Beitragssätze niederschlägt.

Die Ausführungen des Gerichts werden auch dazu führen, dass mit von Jahr zu Jahr schwankenden Beitragssätzen zu rechnen ist, da die tatsächlichen Reparaturkosten nicht vorhergesagt werden können und auch die Anschaffung von neuen Geräten zu Beitragssprüngen sowohl nach oben als auch nach unten führen können.

Der Verband hätte dies den Mitgliedern gerne erspart, ist aber gehalten, um in Zukunft jederzeit rechtmäßige Bescheide zu erlassen, sich an die Vorgaben des Gerichts zu halten. Wir verweisen in diesem Zusammenhang daher nochmals auf die Seiten 10 bis 12 unserer Broschüre „Häufig gestellte Fragen (FAQ)“, auf denen beschrieben ist, wie Sie Erschwernisbeiträge reduzieren oder gänzlich entfallen lassen können. Die Broschüre steht auch – falls Sie diese aus der Veranlagung für das Jahr 2016 nicht mehr haben sollten – für Sie zum Download bereit.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

12.01.2018: Neuzugang im Fuhrpark

Minibagger ermöglicht maschinelle Unterhaltung auf minimaler Fläche

Bereits im Herbst 2017 haben wir unseren  Fuhrpark um einen Minibagger ergänzt.

Im Rahmen der Änderung unserer Veranlagungsregeln hatten wir bereits ausgelotet, wie wir den für die maschinelle kostengünstige Unterhaltung erforderlichen Platzbedarf am Gewässer reduzieren können. Die Wahl ist auf die Anschaffung eines Ketten-Kurzheckbaggers gefallen, der trotz langer Ausladung des Baggerarms beim Drehen der Kabine nicht über die Kettenbreite hinausragt. Damit können wir auch an engen Stellen, bei denen die Bebauung, Zäune, Bäume und Sträucher bis fast an das Gewässer heranreichen, noch kostengünstig unterhalten. Mit den bereits vorhandenen Geräten im Verband benötigten wir bisher einen Streifen von 4 m. Damit können wir vor allem in städtisch geprägten Gebieten die Belastung mit Erschwernisbeiträgen für die Anwohner an den Gewässern reduzieren.

Minibagger (Fahrerkabine)
Minibagger (Fahrerkabine)

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

23.10.2017: Anhörung Beitragsveranlagung Hindernisse an Gewässern

Sehr geehrte Mitglieder,

die begonnene Anhörung zur Beitragsveranlagung für Hindernisse an Gewässern und ackerbauliche Nutzung hat dazu geführt, dass wir derzeit telefonisch nicht immer sofort zu erreichen sind. Wir möchten Sie daher bitten, vor einem Anruf die mitgelieferten Informationen zu lesen. Wenn Sie darüberhinaus noch Informationen über die Art des Hindernisses oder die Lage der Grundstücke benötigen, werden wir Ihnen gerne Karten dazu zusenden, aus denen Sie alles Weitere ersehen können.

Bitte teilen Sie uns dazu nur Ihre Beitragsnummer und ggfls.  – wenn Sie weitergehende Fragen haben – eine Telefonnummer für Rückfragen mit. Wir werden Ihnen dann zunächst Karten zukommen lassen und Sie zurückrufen, sobald dies unser Arbeitsaufkommen zulässt.

Wir versichern Ihnen, dass KEIN Bescheid an Sie verschickt wird, bevor wir nicht mit Ihnen die noch offenen Fragen geklärt haben, auch wenn die Frist für die Stellungnahme bereits abgelaufen ist.

Sie können  – außer telefonisch – mit uns wie folgt Kontakt aufnehmen:

  • Per Fax: 02158 408198-98
  • Per E-Mail: Beitrag@mittlereniers.de
  • Per SMS: 0151 17605250

Ihr Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

18.07.2017: FAQ-Liste um Schemazeichnungen ergänzt!

Zur Vorbereitung unserer Veranlagung von Hindernissen an Gewässern und ackerbaulichen Nutzungen haben wir unsere FAQ-Liste um Schemazeichnungen ergänzt, aus der ersichtlich wird, wie die Längen der Erschwernisse gemäß den geltenden Veranlagungsregeln ermittelt werden.

Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „Brü-cke/Durchlass“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „Brücke/Durchlass“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „ackerbauliche Nutzung“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „ackerbauliche Nutzung“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „Brü-cke/Durchlass“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge des Hindernisses „Bäume/Sträucher“ parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge eines Hindernisses, hier ein Zaun, parallel zur Gewässerachse.
Die Zeichnung verdeutlicht die Festlegung der Länge eines Hindernisses, hier ein Zaun, parallel zur Gewässerachse.

 

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

11.07.2017: Muster für Kostenerstattung an Straßenbaulastträger verfügbar

Wir haben zur Erleichterung für unsere Mitglieder ein Formular entworfen, mit dem Erstattungsansprüche für Beiträge aus Erschwernissen (Brücken und Durchlässe) gegenüber dem jeweiligen Straßenbaulastträger geltend gemacht werden können.

Muster_Kostenerstattung Straßenbaulastträger

Das Formular steht als ausfüllbare pdf-Datei zur Verfügung, kann aber auch einfach ausgedruckt und handschriftlich ausgefüllt werden.

 

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

01.06.2017: Neue Fassung der FAQ-Liste veröffentlicht!

Aus Anlass der Aufarbeitung der Brücken und Durchlässe auf Anliegergrundstücken wurde die 1. Auflage der FAQ von November 2016 überarbeitet und steht nun zum Download bereit in der Rubrik „Infocenter„. Die Ergänzungen sind auch bereits in die FAQ eingearbeitet.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

31.05.2017: Beitragsveranlagung für „Anliegergrundstücke“

In diesem Tagen werden die Betragsbescheide über Erschwernisse (Brücken und Durchlässe) verschickt, die auf Grundstücken liegen, für die aufgrund §§ 3 ff. Landeswassergesetz NW kein Grundbuchblatt angelegt ist. Für solche Grundstücke ist kein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, das Eigentum richtet sich vielmehr nach den Regelungen der §§ 3 ff. LWG NW, wonach die Eigentümer der anliegenden Grundstücke auch Eigentümer der Gewässerparzelle sind.

Bevor die Veranlagung für diese Grundstücke erfolgen konnte, mussten daher die Eigentumsanteile dieser Grundstücke und damit das Eigentum an den sich darauf befindlichen Brücken und Durchlässen den anliegenden Grundstückseigentümern zugewiesen werden.

Die rechtlichen Regelungen betreffend das Eigentum an Gewässerparzellen werden in der folgenden Abbildung dargestellt.

Eigentum an "Anliegergrundstücken"

Das Eigentum an dem in der Abbildung dargestellten Durchlass verteilt sich danach auf 5 Parteien:

  • 2,85 % Eigentümer des Flurstücks nördlich des Flurstücks 1
  • 42,15 %  Eigentümer des Flurstücks 1
  • 5 %  Eigentümer des Flurstücks 2
  • 16 % Eigentümer des Flurstücks 4
  • 34 % Eigentümer des Flurstücks 5

Der von allen Teileigentümern ihrem Eigentumsanteil entsprechende Anteil am Beitrag wird nach den anteiligen Längen parallel zur Gewässerachse verteilt.  Dies wird erreicht, indem die Gesamtlänge des Durchlasses zunächst hälftig geteilt wird. Von dieser hälftigen Länge werden dann pro Seite die Teillängen der einzelnen Anliegergrundstücke ermittelt.

In dem in der Abbildung dargestellten Fall, würde sich der Erschwernisbeitrag für den Durchlass wie folgt verteilen:

  • 50 % des Gesamtbeitrages verteilt sich über die hälftige Länge des Durchlasses auf die Teileigentümer links der Mittellinie des Gewässers.
    • ca. 5,7 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 2,85 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks nördlich des Flurstücks 1 (nicht farblich dargestellt)
    • ca. 84,3 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 42,15 % der Gesamtlänge) entfällt auf die Eigentümer des Flurstücks 1 (Peter Schmitz/Anneliese Schmitz) (hellgrün)
    • ca. 10 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 5 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks 2 (Dieter Müller) (hellgelb)
  • 50 % des Gesamtbeitrages verteilt sich über die hälftige Länge des Durchlasses auf die Teileigentümer rechts der Mittellinie des Gewässers
    • ca. 32 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 16 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks 4 (Stadt Neustadt) (weiß)
    • ca. 68 % davon (von den 50 % der Durchlasslänge = 34 % der Gesamtlänge) entfällt auf den Eigentümer des Flurstücks 5 (Susanne Wagner) (rosa)

 

Verfasser: Dr. Dagmar Spona