12.10.2020: Stimmzettel stehen zum Download bereit

Nachdem die Frist zur Erhebung von Einwendungen abgelaufen und die eingegangenen Einwendungen geprüft wurden, können ab sofort die Stimmzettel für die Stimmgruppen der Erschwerer und Vorteilhabenden und für die Uferanlieger heruntergeladen werden. 

Bitte beachten Sie, dass nur die vom 26.10.2020 9.00 Uhr bis zum 30.10.2020, 18:00 Uhr beim Verband eingegangenen und vom Wähler unterschriebenen Stimmzettel wirksam sind. Wer die Stimme für ein anderes Mitglied abgeben möchte, muss zudem die Originalvollmacht dem Stimmzettel beifügen. Das Formular für die Vollmacht steht ebenfalls auf unserer Webseite zum Download bereit.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

28.09.2020: Liste der benannten Wahlkandidaten

Die Liste der benannten Wahlkandidaten liegt ab heute im Verbandsgebäude zur Einsicht aus. Gerne können Sie diese Liste auch hier ansehen und herunterladen.

Bis einschließlich 11.10.2020 können Sie schriftlich oder in Textform Einwendungen gegen die Liste der benannten Wahlkandidaten beim Verband einreichen Die Einwendung ist zu richten an den Vorstandsvorsitzenden Peter Joppen in seiner Funktion als Wahlleiter. Eine Einwendung ist sinnvoll, wenn Sie der Meinung sind, dass ein dort eingetragener Wahlkandidat nicht wählbar ist oder ein Kandidat, der sich benannt hat, dort nicht aufgelistet ist. Es steht Ihnen natürlich frei, auch aus sonstigen Gründen eine Einwendung zu erheben.

Über die Einwendungen entscheidet der Wahlvorsteher (=Vorstandsvorsitzende) nach Ablauf der Einwendungsfrist.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

25.09.2020: Endspurt für die Benennung von Wahlkanditen

Noch zwei Tage, dann läuft die Frist für die Benennung von Wahlkandidaten für den Verbandsausschuss. Wer noch Interesse hat, sich in der Wahl Ende Oktober 2020 in die Mitgliedervertretung des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers wählen zu lassen, kann sich noch bis zum 27.09.2020, 24:00 Uhr (Einwurf Briefkasten oder FAX) als Wahlkandidat für die Stimmgruppe der Erschwerer und/oder Uferanlieger benennen. Alle Informationen und die notwendigen Formulare gibt es unter dem Menüpunkt „Ausschusswahl 2020“.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

23.07.2020: Beginn des Wahlverfahrens zur Verbandsausschusswahl

Gem. § 40 der Satzung des Verbandes findet im Oktober 2020 die Wahl zum Verbandsausschuss statt. Der Wahlvorsteher hat den genauen Zeitpunkt der Wahl auf den 26. bis 30. Oktober festgelegt. Mit der im Amtsblatt der Bezirksregierung am 23.07.2020 veröffentlichten „Ladung zur Wahl“ beginnt das Wahlverfahren. Ab diesem Zeitpunkt können sich Mitglieder in den einzelnen Stimmgruppen als Wahlkandidat benennen.

Bereits jetzt haben wir eine Reihe von Informationen für unsere Mitglieder auf unserer Webseite unter Ausschusswahl 2020 zur Verfügung gestellt. Diese Informationen werden laufend im Rahmen des Wahlverfahrens ergänzt werden.

Sollten Sie Fragen zur Wahl haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Vorab können Sie sich die „50 Fragen und Antworten zur Ausschusswahl (FAQ)“  durchlesen, die bereits viele Ihrer Fragen beantworten werden.

Sollten Sie dennoch Fragen haben, steht Ihnen ab 1. August Frau Dr. Spona (Tel: 02158/408198-21) zur Verfügung.

Wir hoffen auf eine hohe Wahlbeteiligung und viele Benennungen als Wahlkandidat.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

14.04.2020: Beitragssätze für Erschwernisse 2019 stehen fest

Wir freuen uns mitteilen zu können, dass inzwischen die Beitragssätze für das Jahr 2019 errechnet sind und im Vergleich zum Vorjahr zum Teil erheblich gesenkt werden konnten.

Erschwernisbeitragssätze für 2019

Insbesondere die Beschaffung eines LKW mit einem größeren Wasserbehälter Ende 2018 hat zu einer Reduzierung der Personalstunden bei den Durchlassspülungen geführt, wodurch der Beitragssatz für Brücken und Durchlässe von 6,64 €/m für das Jahr 2018 auf 5,06 €/m gesenkt werden konnte. 

Auch der Verwaltungskostenbeitrag konnte aufgrund der erheblich gesunkenen Nachfragen um 2,04 € auf 10,05 € pro Bescheid gesenkt werden. Der Beitrag für Ackerbauliche/Gartenbauliche Nutzung liegt in 2019 um 0,02 €/m niedriger als im Vorjahr.

Lediglich der Beitrag für Hindernisse ist um 0,01 €/m gestiegen.

>> Download Übersicht Beitragssätze 2016 bis 2020 (pdf)
>> Download Erschwernisbeitragssätze 2019 (pdf)

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

16.03.2020: Umgang mit dem Corona-Virus

Aufgrund der Corona-Pandemie, die bereits zu vielfältigen Einschränkungen des öffentliches Lebens geführt hat, möchten auch wir zur Reduzierung von Infektionswegen darum bitten, Anliegen an den Verband möglichst ohne persönliche Kontaktaufnahme, also telefonisch, per Fax oder per E-Mail zu klären. Derzeit ist unsere Verwaltung noch voll besetzt und zu den üblichen Zeiten (8.00 Uhr bis 16:00 Uhr) erreichbar. 

Telefonisch sind wir erreichbar unter: 02158-408198-0. Das Fax erreichen Sie unter der Nummer 02158/408198-98. E-Mails können Sie an info@mittlereniers.de richten. 

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

06.11.2019: Weiteres Urteil zur Beitragsveranlagung

Inzwischen ist ein weiteres Urteil des VG Düsseldorf eingegangen, dass die Mitgliedschaft eines Mitgliedes und die Veranlagung von Hindernissen an Gewässern, die nur gelegentlich Wasser führen, als rechtmäßig bestätigt.

Das Gericht hat sich in diesem Fall mit den folgenden Fragen/Problempunkten beschäftigt:

  • Verbandsmitgliedschaft (S. 6)
  • Gewässereigenschaft (S. 7)
  • Erschwernisveranlagung kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (S. 10)
  • Höhe der Beitragssätze (S. 11, 12)
  • Verhältnismäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrags (S. 15)
  • Vorausleistungen bzw. Dauerbescheid (S. 16)

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

10.10.2019: Erneut Beitragsveranlagung des Verbandes bestätigt

Inzwischen liegen insgesamt 3 weitere, die Beitragserhebung des Verbandes vollumfänglich bestätigende Urteile aus der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Diese können – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.

Dieses Urteil nimmt – unter anderem – zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammern angegeben):

  • Eigentum von Grundstücken, die im Kataster auf „Die Anlieger“ stehen (§ 3 Abs. 2 LWG NW) (S. 7)
  • Begriff der Böschungsoberkante (BOK) (S. 8)
  • Verfahren der Ermittlung der Böschungsoberkante im GIS (S. 8)
  • Baumkronen als Hindernisse i.S.d. Veranlagungsregeln (S. 9)
  • Ursache der Hindernisse irrelevant für Veranlagung (S. 10 und 16)
  • kein Beschluss der Beitragssätze durch Verbandsausschuss erforderlich (S. 15)

Dieses Urteil nimmt – unter anderem – zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):

  • Eigentum an Grundstücken, die im Kataster auf „Die Anlieger“ stehen (§ 3 Abs. 2 LWG NW) (S. 6)
  • zulässige Pauschalierung bei der Feststellung der Hindernisse und Erschwernisse (S. 7) und keine exakte Berechnung der Längen erforderlich (S. 10)
  • Höhe und Berechnung der Beitragssätze (S. 9 ff.)
  • Pauschales Bestreiten der Längen von Hindernissen oder des Bestands nicht ausreichend, da Erschwerer als Eigentümer jederzeit in der Lage ist, Hindernisse zu prüfen (S. 10)
  • Pflicht gem. § 36 der Satzung, dass Daten vom Mitglied übermittelt werden (S. 11)

Dieses Urteil ist eine Parallelentscheidung zum Urteil 5 K 10414/18, in dem keine weiteren, darüber hinausgehenden rechtlichen Punkte behandelt werden.

Verfasser: Dr. Dagmar Spona

16.09.2019: Weiteres klageabweisendes Urteil eingegangen

Inzwischen liegt ein weiteres, die Klage vollumfänglich abweisendes Urteil aus der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor. Dieses kann – anonymisiert – im Folgenden heruntergeladen werden.

Das Urteil nimmt zu den folgenden streitigen bzw. rechtlich relevanten Punkten Stellung (Seitenzahlen des Urteils sind jeweils in Klammer angegeben):

  • ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung (S. 4)
  • Rechtmäßige Rechtsgrundlage (S. 5 f.)
    • Verbandsgebiet (S. 5)
    • dingliche Mitgliedschaft (S. 7)
  • Gewässereigenschaft (S. 7 f.)
    • Gewässer § 3 WHG
    • Fließgewässer § 2 LWG NW
  • Verbandsbeiträge (ab S. 8)
    • keine Doppelveranlagung Erschwerer/Kommunalabgaben (S. 10)
    • Streifen von 1,50 m gemessen ab BOK Zulässigkeit typisierter Betrachtung (S. 11)
    • Bestandsschutz von Hindernissen (S. 11)
    • Beitragssatz annähernde Ermittlung der Kosten ausreichend (S. 12)
    • Rechtmäßigkeit Beitragssatz 2016 (alte und neue Berechnung) (S. 13 f.) und
    • Zulässigkeit des Unterhaltungsfaktors Formel aus den Veranlagungsregeln (S. 14)
  • Berechnung Verwaltungskostenanteil (pro Bescheid) (S. 15)
  • Verhältnismäßigkeit/Gleichbehandlung (S. 16)

Verfasser: Dr. Dagmar Spona